Jeder aktiv Erwerbstätige hat im Jahr 2022 Anspruch auf eine einmalige, der Steuerpflicht unterliegende Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro. Vom Arbeitgeber muss die Energiepreispauschale im September 2022 an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQs zur Energiepreispauschale (EPP) aktualisiert (Stand: 20.07.2022). Es werden Fragen beantwortet u.a. zur Anspruchsberechtigung, zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und zur Steuerpflicht.
Dazu folgender Link:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Unser Schwesterverband FTG hat den berechtigten Hinweis gegeben, dass sich Arbeitgeber zur Vermeidung von Mehrfachleistungen eine Bestätigung des Dienstverhältnisses von jedem Arbeitnehmer unterschreiben lassen sollten.
(TS 55/Julia Cabanis)