Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt:
➢ Die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) und
➢ die Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSimiMaV)
Dabei umfasst die EnSikuMaV folgende für das Handwerk sowie das Kfz- und Tankstellengewerbe besonders relevante Maßnahmen:
• Nutzungseinschränkung beleuchteter Werbeanlagen
Der Betrieb beleuchteter oder lichtemittierender Werbeanlagen ist von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages untersagt. Dies gilt nicht, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann. Ausgenommen sind daher regelmäßig beleuchtete Werbeträger an Fahrgastunterständen (oder Wartehallen), Haltepunkten und Bahnunterführungen, die aus Gründen der Betriebssicherheit und öffentlichen Ordnung wie Straßenbeleuchtung zu behandeln sind. Diese Ausnahme gilt nach der amtlichen Begründung zur Verordnung auch für Tankstellen mit Nachtöffnung in den betroffenen Zeiten.
• Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten gelten für die Lufttemperatur neue Mindesttemperaturwerte:
o bei körperlich leichter und überwiegend sitzender Tätigkeit: 19 °C,
o bei körperlich leichter Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 18 °C,
o bei mittelschwerer und überwiegend sitzender Tätigkeit: 18 °C,
o bei mittelschwerer Tätigkeit überwiegend im Stehen oder Gehen: 16 °C und
o bei körperlich schwerer Tätigkeit: 12 °C.
• Ladentüren und Eingangssysteme im Einzelhandel
In beheizten Geschäftsräumen des Einzelhandels ist das dauerhafte Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen, bei deren Öffnung ein Verlust von Heizwärme auftritt, untersagt, sofern das Offenhalten nicht für die Funktion des Ein- oder Ausganges als Fluchtweg erforderlich ist.
Die EnSimiMaV umfasst folgende unmittelbar relevante Maßnahmen:
• Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
o Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person – wie Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind – durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten, und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen. Ausgenommen hiervon sind lediglich Nichtwohngebäude, die im Rahmen eines Energiemanagementsystems verwaltet werden.
• Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sowie in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen. Gasheizungen in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten sind bis zum 15. September 2024 hydraulisch abzugleichen.
• Unternehmen, die gemäß § 8 EDL-G ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Diese Maßnahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Da diese Pflichten nicht für Unternehmen gilt, deren jährlicher durchschnittlicher Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre weniger als 10 Gigawattstunden betragen hat, dürfte kein Kfz- oder Tankstellenbetrieb hiervon betroffen sein.
Weiteres Vorgehen
Die beschlossene EnSikuMaV hat eine Gültigkeit von sechs Monaten. Sie wurde direkt vom Bundeskabinett ohne Beteiligung des Bundestags oder Bundesrats beschlossen und tritt zum 1. September 2022 in Kraft.
Die EnSimiMaV hat eine Gültigkeit von zwei Jahren. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates und soll am 1. Oktober in Kraft treten.
Die Verordnungen können unter www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden.
(265-01/Carsten Beuß)