Das Bundeskabinett hat eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Arbeitgeber sind danach entgegen den ursprünglichen Plänen von Bundesarbeitsminister Hubertus Heil im Herbst und Winter nicht verpflichtet, Homeoffice und Coronatests anzubieten. Damit erhalten die Betriebe – wie schon in der letzten Fassung der Verordnung aus dem März 2022 – die Möglichkeit, flexibel und betriebsspezifisch auf regionales Infektionsgeschehen zu reagieren.
Wesentlicher Inhalt der aktuellen Verordnung:
• Hygienekonzept Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen (§ 2 Abs. 2):
o die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern,
o die Sicherstellung der Handhygiene,
o die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
o das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen
o die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten
o das Angebot an Beschäftigte, geeignete Tätigkeiten von ihrer Wohnung aus ausführen zu lassen,
o das Angebot an Beschäftigte, sich auf Corona testen zu lassen.
• Bereitstellung von Masken
Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Unterschreitung des Mindestabstands) muss der Arbeitgeber medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitstellen (§ 2 Abs. 3).
• Coronaimpfung während der Arbeitszeit und Unterweisung
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nach § 3 zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei einer Erkrankung an Covid-19 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll am 01.10.2022 in Kraft treten, sie ist bis 07.04.2023 befristet.
Die Verordnung kann auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden.
(236-07/Carsten Beuß)