Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) besucht wieder vermehrt Autohäuser und kontrolliert, ob Neuwagen gemäß der Vorgaben der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ausgezeichnet sind. Deshalb möchten wir erneut darauf hinweisen, dass auch Fahrzeuge OHNE Preisauszeichnung gekennzeichnet werden müssen, da Gerichte das Abstellen auf dem Hof eines Autohauses als Ausstellung der Fahrzeuge werten. Derartige Fahrzeuge sollten auf einem separaten Lagerplatz oder in einer Halle aufbewahrt werden, möchte man keinen Ärger mit der DUH. Es ist auch ausreichend einen Bereich auf dem Hof abzuteilen, z. B. mit einer Kette. Es ist aber wichtig, dass der Zugang Kunden auch tatsächlich verwehrt wird, die Kette also geschlossen ist und ein Schild auf das Zutrittsverbot hinweist.
Teilweise war das nicht der erste Verstoß einiger Mitglieder. Es lohnt sich jedoch, auf den exakten Wortlaut der alten Unterlassungserklärung zu achten, und nicht vorschnell die Vertragsstrafe zu begleichen. Damals war die Formulierung üblich: „…es künftig zu unterlassen, dass alle vom Unternehmen zum Verkauf oder Leasing ausgestellten oder angebotenen Neuwagen mit einem Hinweis zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen…“. In den oben geschilderten Fällen waren die Fahrzeuge jedoch gerade nicht mit Preisen ausgezeichnet und wurden deshalb nicht zum Verkauf oder Leasing ausgestellt oder angeboten. Letztes Jahr hat die DUH den Wortlaut ihrer Unterlassungserklärungen angepasst, damit auch derartige Fälle erfasst werden. Aktuell heißt es: „…allen vom Unternehmen ausgestellten oder zum Verkauf oder Leasing angebotenen Neuwagen…“. Erfahrungsgemäß lohnt es sich, mit der DUH Kontakt aufzunehmen und diese auf den Wortlaut aufmerksam zu machen, da bei alten Unterlassungserklärungen in der Regel kein Wiederholungsfall vorliegt.
(288-00/Julia Cabanis)