Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP)“ wurden aktualisiert. In diesem Zusammenhang gilt gemäß § 28p Abs. 6a SGB IV (Viertes Buch Sozialgesetzbuch) ab dem 1. Januar 2023, dass Arbeitgeber ihre Entgeltabrechnungsdaten elektronisch an die Rentenversicherung übermitteln müssen.
Arbeitgeber können jedoch mittels formlosen Antrags an die gesetzliche Rentenversicherung unter Angabe der Betriebsnummer von der elektronischen Übermittlung der Entgeltabrechnungsdaten befreit werden. Die Befreiung gilt dann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026.
Weitere Information, auch z.B. zum technischen Verfahren und zur Datensicherheit, finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Experten/Arbeitgeber-und-Steuerberater/elektronisch-unterstuetzte-Betriebspruefung-euBP/euBP.html
Bei den Daten der Finanzbuchhaltung bleibt alles beim Alten: Die Übermittlung dieser Daten ist weiterhin freiwillig.
(220-43/Julia Cabanis)