Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) setzt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers bekanntlich die Zurverfügungstellung der Kaufsache am Erfüllungsort der Nacherfüllung voraus. Das ist beim Autokauf in der Regel die Werkstatt des Verkäufers. Sofern die Nacherfüllung eine Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und beim Käufer hierfür Transportkosten anfallen, kann der Käufer, sofern er ein Verbraucher ist, vom Verkäufer schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten (= Transportkostenvorschuss) verlangen. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 109/20) hat nun in einem branchenfremden entschieden, dass dem Verbraucher ein Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss gegen den Verkäufer grundsätzlich dann nicht zusteht, wenn der Verkäufer bereit ist, den Kaufgegenstand abzuholen und für den Verbraucher unentgeltlich zum Erfüllungsort der Nacherfüllung zu bringen. Die Entscheidung des BGH lässt sich uneingeschränkt auf die Kfz-Branche übertragen.
Fazit:
1. Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen liegt vor, wenn der Käufer zeitnah einen – nicht ersichtlich unangemessenen – Transportkostenvorschuss vom Verkäufer anfordert und alternativ bereit ist, dem Verkäufer selbst die Durchführung des Transports zu überlassen.
2. Wenn dem Käufer tatsächlich keine Aufwendungen entstehen werden, besteht auch kein Anspruch auf einen Transportkostenvorschuss.
3. Der Verkäufer ist zur Abholung der Kaufsache beim Käufer berechtigt, wenn dies für ihn wirtschaftlich günstiger ist und die Unentgeltlichkeit der Nachbesserung im Mangelfall für den Verbraucher gewahrt wird.
(932-16/Julia Cabanis)