Das Honorieren einer besonderen Dienstleistungsqualität durch Kunden mit einem Trinkgeld hat auch im Handwerk eine lange Tradition und kommt in der Praxis doch häufig vor. Zwar sind Trinkgelder im Tagesgeschäft von Kfz-Unternehmen nicht täglich anzutreffen. Da aber dennoch in einzelnen Geschäftsfeldern von Autohäusern auch Trinkgelder ggf. eine Rolle spielen, können für diese Unternehmen Ausführungen über die ordnungsmäßige Behandlung von erhaltenen Trinkgeldern im Rahmen der Kassenführung durchaus interessant sein. Zudem ist die Zahlung von Trinkgeldern regelmäßig ein Prüfungsfeld der Finanzverwaltung bei Betriebsprüfungen und Kassen-Nachschauen. Dies gilt insbesondere für die vom Arbeitgeber bzw. Betriebsinhaber vereinnahmten Trinkgelder. Denn diese werden nach den Prüfungserfahrungen der Finanzverwaltung vielfach weder aufgezeichnet noch versteuert.
Im Falle einer fehlerhaften oder unterlassenen Verbuchung von Trinkgeldern kann es dann aber zu Schätzungen oder im ungünstigsten Fall zur Einleitung von Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren kommen.
Wie werden Trinkgelder also zutreffend eingeordnet und steuerlich ordnungsmäßig dokumentiert? Diese interessante Frage soll die Praxishilfe des ZDH beantworten und kann Betriebsinhaber ggf. bei Detailfragen unterstützen. Die Praxishilfe kann auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden.
(321-09/Julia Cabanis)