Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 16. August 2022 die Geringfügigkeitsrichtlinien und die Regelungen zum Midijob (Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV) aktualisiert.
In den Geringfügigkeitsrichtlinien wurden insbesondere folgende Punkte neu geregelt:
• Umgang mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 450,- auf 520,- Euro zum 1. Oktober 2022
• Geänderte Voraussetzungen für ein nur gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze
• Bis zum 31. Dezember 2023 geltende Bestandsschutzregelung für Beschäftigungen mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,- Euro
In den Regelungen zum Midijob werden insbesondere folgende Punkte aufgegriffen:
• Umgang mit der Anhebung der Entgeltgrenzen nach § 20 Abs. 2 SGB IV (Midijobs) auf 520,01 bis 1.600,- Euro im Monat zum 1. Oktober 2022
• In diesem Übergangsbereich zahlen Arbeitnehmer einen verringerten Beitrag. Im unteren Übergangsbereich kommt es zu einer stärkeren beitragsrechtlichen Entlastung
• Für Sozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich gilt künftig ein geändertes Verfahren
• Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis 520,- Euro, die am 30. September 2022 versicherungspflichtig sind, gilt bis zum 31. Dezember 2023 eine befristete versicherungsrechtliche Bestandsschutzregelungen und beitragsrechtliche Übergangsregelungen
Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) hat den Flyer „Minijobs und Übergangsbereich (Midijobs). Regelungen, Abgaben und Beiträge“ in Form eines Web-PDF auf https://www.zdh.de zur Verfügung gestellt.
(221-14/Julia Cabanis)