Sofern der Käufer wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, hat er dem Verkäufer bekanntlich den Wert der durch die Nutzung des Fahrzeugs erlangten Gebrauchsvorteile zu erstatten. Da dieser Wert nicht exakt berechenbar ist, ist er vom Tatrichter im Streitfalle zu schätzen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH stützt sich die Rechtsprechung im Falle der Rückabwicklung eines Neuwagenkaufvertrages dabei auf folgende Faustformel:
Bruttoverkaufspreis x gefahrene km
Gebrauchsvorteil = ──────────────────────────────────
erwartete Gesamtlaufleistung
In seinem Urteil hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 111/20) nunmehr mit der Ermittlung der „erwarteten Gesamtlaufleistung“ eines Neuwagens befasst. Je höher diese ausfällt, umso geringer fällt die dem Verkäufer zu erstattende Nutzungsvergütung aus.
Zusammenfassung:
1. Für die Ermittlung der erwarteten Gesamtlaufleistung ist nicht allein auf die mögliche Laufleistung des Motors abzustellen.
2. Es kommt nicht darauf an, welche Gesamtlaufleistung das Fahrzeug bzw. das streitgegenständliche Fahrzeugmodell unter günstigsten Bedingungen erreichen kann, in bestimmten Einzelfällen bereits erreicht hat oder ob der Fahrer eine schonende oder eine beanspruchende Fahrweise an den Tag gelegt hat.
3. Die in Kommentierungen, Schwackelisten oder sonstigen aussagekräftigen statistischen Auswertungen enthaltenen Übersichten über die gefestigte Schätzungspraxis der Gerichte bieten in der Regel eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die zu prognostizierende Gesamtlaufleistung eines erworbenen Fahrzeugs.
4. Eine umfassende Übersicht zu den von der Rechtsprechung in den vergangenen Jahren prognostizierten erwarteten Gesamtlaufleistungen für verschiedene Modelle lässt sich auch der ZDK-Urteilssammlung „Sachmangelhaftung im Kfz-Gewerbe – Aktuelle Urteile seit Inkrafttreten der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 (Stand: Juni 2021)“ entnehmen, welche auf www.kfz-bw.de / Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Handel & Dienstleistungen / Sachmangelhaftung Handel heruntergeladen werden kann.
(933-16/Julia Cabanis)