Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Wiedereinführung der Sonderregelung zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei leichten Atemwegserkrankungen beschlossen. Die Regelung galt bereits zu Beginn der Corona-Pandemie. Sie war zum 1. Juni 2022 ausgelaufen und gilt nun befristet bis zum 30. November 2022. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann bei Versicherten mit leichten Atemwegserkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege persönlicher ärztlicher Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
BDA-Bewertung
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung muss pandemiebezogenes Ausnahmeinstrument bleiben. Zur Sicherstellung eines geordneten Verfahrens sollte generell erwogen werden, telefonische Bescheinigungen mit einem entsprechenden Hinweis zu versehen. Arbeitgeber wären dann in der Lage, die von der eingereichten Bescheinigung ausgehende Beweiskraft angemessen abzuschätzen.
(220-48/Julia Cabanis)