Mit Monatsdienst Januar 2022 wurde zuletzt über das sogenannte Lieferkettengesetz (LkSG) berichtet, welches am 1. Januar 2023 in Kraft treten wird. Nun hat das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle), welches für die behördliche Kontrolle und Durchsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) zuständig ist, erste Informationen zur Umsetzung der Berichtspflicht, die ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Mitarbeitern gilt und ab 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitern, veröffentlicht.
Unternehmen, die vom Anwendungsbereich des LkSG erfasst sind, müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im vergangenen Geschäftsjahr erstellen. Dieser muss spätestens vier Monate nach dem Abschluss des Geschäftsjahrs auf der Internetseite des Unternehmens öffentlich zugänglich gemacht und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zugesandt werden. Unternehmen müssen die Erfüllung der Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und diese Dokumentation mindestens sieben Jahre lang aufbewahren.
Das BAFA legt nun fest, dass die Berichtspflicht durch das Ausfüllen eines Fragebogens erbracht werden kann. Hierzu erarbeitet es derzeit einen Fragebogen, der offene und geschlossene Fragen sowie Mehrfachauswahlmöglichkeiten (Multiple Choice) enthalten soll. Mit den Antworten auf diese Fragen können berichtspflichtige Unternehmen durch die „vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung des Fragebogens sowie die Veröffentlichung des dann generierten Berichts auf der Internetseite des Unternehmens“ die Berichtspflicht (nach § 10 Abs. 2 LkSG) erfüllen.
Informationen zur Umsetzung des LkSG und zur Berichtspflicht finden Sie in den FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie auf der Seite des BAFA.
Das BAFA hat außerdem eine Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) veröffentlicht. Das LkSG verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzurichten, dessen Grundlage die Risikoanalyse nach § 5 LkSG ist.
Neben der Handreichung zur Risikoanalyse wird das BAFA zeitnah eine weitere Handreichung zum Beschwerdeverfahren sowie eine Handreichung zur Angemessenheit veröffentlichen.
Die Handreichung zur Umsetzung einer Risikoanalyse nach den Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kann auf der Seite des BAFA heruntergeladen werden.
(942-04/Julia Cabanis)