Diese interessante Information unseres Schwesterverbandes TVSO wollen wir gerne an unsere Mitglieder weitergeben:
Hype, Megatrend, Wundermittel: CBD. Diese Abkürzung taucht mittlerweile auf vielen Produkten auf und wird lobend beworben. Auch an vielen Tankstellen werden verschiedenste Produkte mit CBD verkauft.
Bei CBD als einem Bestandteil der Cannabispflanze stellt sich aber besonders die Frage, ob es sich nicht gar um ein Betäubungsmittel handelt. Eine EU-rechtliche Definition als solche gibt es hier nicht, allerdings sind nach dem Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen über Suchtstoffe Cannabis, Cannabisharz, Extrakte und Tinkturen (mit Ausnahme von Samen) verboten. Ende 2020 setzte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH, Az.: C-663/18) damit auseinander und stellte fest, dass CBD aus der Cannabispflanze grundsätzlich kein Suchtstoff im Sinne des Übereinkommens sei, da es zum Zeitpunkt des Urteils nach wissenschaftlichem Stand nicht psychoaktiv wirke oder schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit habe. Damit könne ein Vermarktungsverbot von CBD grundsätzlich gegen die EU-Warenverkehrsfreiheit verstoßen.
Ein Freifahrtschein ist das jedoch nicht, da es unter dem Ziel des Gesundheitsschutzes durch nationale Regelungen grundsätzlich dennoch gerechtfertigt sein kann, sofern es dazu denn geeignet ist, also die Gesundheit überhaupt durch ein solches Verbot geschützt werden kann.
In Deutschland hängt die Rechtslage vom Betäubungsmittelgesetz ab. Ob ein Stoff als Betäubungsmittel gilt, dafür ist nicht dessen konkrete Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit entscheidend, sondern die Tatsache, ob der Stoff in den entsprechenden Anlagen des Gesetzes verzeichnet ist. Hier wird es nun etwas komplex, und die Rechtslage kann als uneindeutig bezeichnet werden. CBD selbst taucht dort nicht auf, sodass synthetisch hergestelltes CBD nicht dem Betäubungsmittelrecht unterfallen dürfte. Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen) hingegen wird in Anlage I gelistet und stellt damit ein nicht verkehrsfähiges Betäubungsmittel dar. Zumindest grundsätzlich, da es einige Ausnahmen gibt – etwa für Medizinalcannabis, Samen (solange der Zweck nicht das unerlaubte Anbauen ist) und Nutzhanf.
Ein Produkt aus Hanfsamen ist demnach betäubungsmittelrechtlich weniger problematisch – Hanfsamenöl oder Hanfsamen-Schokolade können in vielen Supermärkten erworben werden, auch wenn das für sich genommen nicht bedeutet, dass das auch zulässig ist. CBD jedenfalls wird jedoch nicht ausschließlich aus Cannabissamen hergestellt. Handelt es sich beim Produkt etwa um Pflanzenteile und geht es nicht um einen medizinischen Zweck, müssten die Voraussetzungen an eine Ausnahme für Nutzhanf erfüllt sein. Hierbei muss es sich entweder um eine EU-zertifizierte Sorte handeln, oder aber der Gehalt darf einen THC-Wert von 0,2 Prozent nicht übersteigen und der Verkehr darf ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen.
Wo sich wohl noch feststellen lässt, ob es sich um eine zertifizierte Sorte handelt oder wie hoch der THC-Wert ist, bereiten die weiteren Voraussetzungen die größeren Probleme – nämlich ob der Verkehr mit dem jeweiligen Stoff einem gewerblichen (oder wissenschaftlichen) Zweck dient, der einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließt. Hier liegt der Knackpunkt nun wiederum beim „gewerblichen Zweck“.
Die zuweilen widersprüchliche Rechtsprechung ging hier davon aus, dass dieser Zweck bei jedem Teilnehmer des „Verkehrsvorgangs“ vorliegen müsse, also auch beim Endnutzer. Der Konsum aber ist kein gewerblicher Zweck. Verkauf an und Erwerb durch Konsumenten entsprechender Produkte wäre demnach nicht zu rechtfertigen und strafbar, da der Endkunde mit dem Konsum einen nicht gewerblichen Zweck verfolgt.
2021 entschied der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: 6 StR 240/20) im Fall „Hanfbar“ anders als viele Gerichte zuvor und vertrat eine weniger enge Auslegung, nach welcher der „gewerbliche Zweck“ beim Endabnehmer nicht vorliegen müsse. Nur, weil also am Ende ein Verbraucher steht, der gerne Hanftee trinkt, ist die Verkehrsfähigkeit aus betäubungsmittelrechtlicher Sicht nicht gleich gescheitert.
Auch hier gilt jedoch wieder: Das ist kein Freifahrtschein, denn der Missbrauch zu Rauschzwecken müsste dennoch ausgeschlossen sein. Handelt es sich nun um ein unverarbeitetes Produkt aus der Cannabispflanze, zum Beispiel „Tabakersatz“, Duftkissen oder Tee, kann der Missbrauch zu Rauschzwecken nach Ansicht des BfArM nicht ausgeschlossen werden und eine Abgabe an Endverbraucher wäre rechtswidrig, der Besitz strafbar.
Auch der BGH entschied im Fall der Hanfbar ähnlich – ein Rausch könne zwar nicht durch den Konsum als Tee entstehen, sei aber möglich, wenn man aus dem Tee z.B. Brownies backen würde. Bei Produkten, die stark verarbeitet sind, dürfte ein Rausch hingegen einfacher ausgeschlossen werden können, da die Zusammensetzung kontrollierbarer ist.
Aktuell kam es im Raum Gera auf einer Tankstelle zu einer Durchsuchung und Beschlagnahme der CBD-Produkte. Die Beamten konnten gerade noch davon abgehalten werden die Kassen-Computer mitzunehmen.
Fazit:
Der Handel mit CBD Blüten oder anderen Artikeln mit unverarbeiteten Cannabispflanzenteilen ist mit hohem Risiko verbunden, da auch Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt von weniger als 0,2 Prozent zwar als Nutzhanf gelten, diese dürfen unverarbeitet aber lediglich zu gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken gehandelt werden. Auch wenn die Rechtslage nicht eindeutig ist, besteht hier also stets das Risiko sich strafrechtlichen Maßnahmen auszusetzen.
(TS 40/Julia Cabanis)