Infolge der Halbleiterkrise kam es vermehrt zu teils erheblichen Verzögerungen bei der Auslieferung bestellter Neuwagen. So auch in dem vom Amtsgericht (AG, Az.: 29 C 2945/23) Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall. Nachdem der Käufer den Händler nach den Regelungen der Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) in Verzug gesetzt hatte, begehrte er Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von fünf Prozent des für das Fahrzeug vereinbarten Kaufpreises nebst Zinsen und Erstattung weiterer Kosten. Den ihm angeblich entstanden Schaden, hatte der Käufer nicht detailliert dargelegt.
Ziffer VI. 2. Satz 2 der NWVB enthält hierzu folgende Regelung: „Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.“
Das Gericht wies die Klage des Käufers zurück, weil ihm unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Händler zustand. Dem Urteil lässt sich hierzu folgendes entnehmen:
• Ein Käufer hat bei Lieferverzug des Verkäufers nicht automatisch Anspruch auf fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises.
• Die Regelung in Ziffer VI. 2. NWVB enthält zu Gunsten des Käufers keine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs, der auf Ersatz des Verzugsschadens gerichtet ist.
• Ziffer VI. 2. NWVB greift nur ein, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs des Käufers auf Ersatz des Verzugsschadens erfüllt sind. Hierzu muss der Käufer u.a. nachweisen, dass ihm durch die verzögerte Auslieferung tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
• Steht dem Käufer ein Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens zu, wird dieser Anspruch aufgrund der Regelung in den NWVB im Falle leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers der Höhe nach auf max. fünf Prozent des vereinbarten Kaufpreises begrenzt.
• Vergleichbares gilt für die Regelung in Ziffer VI. 3. NWVB. Sie enthält für den Fall, dass der Käufer wegen einer Lieferverzögerung vom Kaufvertrag zurücktritt, zu Gunsten des Käufers keine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs statt der Leistung. Auch sie greift nur für den Fall ein, dass dem Käufer ein solcher Schadenersatzanspruch zusteht. Im Falle leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers wird der Anspruch des Käufers dann entweder der Höhe nach auf 25 Prozent des Kaufpreises beschränkt oder, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, ausgeschlossen.