Der Bundesrat hat der Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes zugestimmt. Die gesetzlichen Klarstellungen zur Betriebsrätevergütung sind am 25. Juli 2024 in Kraft getreten.
Anlass der Gesetzesänderung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: 6 StR 133 / 22), das in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten und vermehrt zu Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Kürzungen von Betriebsratsvergütungen geführt hat. Laut BGH kann es den strafrechtlichen Tatbestand der Untreue erfüllen, wenn der Arbeitgeber gegen das Begünstigungsverbot verstößt. Um das Risiko von Verstößen gegen das Benachteiligungs- bzw. Begünstigungsverbots redlich handelnder Arbeitgeber zu reduzieren, hat der Gesetzgeber nun folgende klarstellende Maßnahmen für notwendig erachtet.
Wesentlicher Inhalt der Änderung:
An dem Grundsatz, dass Betriebsräte ihr Amt ehrenamtlich ausüben, wird festgehalten. Der Mindestentgeltanspruch aus § 37 Abs. 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wird konkretisiert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung vergleichbarer Arbeitnehmer ist der, zu dem das Betriebsratsamt übernommen wurde, es sei denn, eine spätere Neubestimmung ist sachlich begründet. Für eine bessere Transparenz können Arbeitgeber und Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung ein Verfahren zur Festlegung vergleichbare Arbeitnehmer vereinbaren. Kommt eine solche Betriebsvereinbarung zustande, ist sie nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfbar. Darüber hinaus ist gesetzlich vorgesehen, dass Arbeitgeber und Betriebsrat auf Basis der Betriebsvereinbarung – einvernehmlich – konkrete vergleichbare Arbeitnehmer festlegen können. Auch diese Festlegung ist dann nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit hin überprüfbar.
Zur Vermeidung von beruflichen Nachteilen aber auch von sachwidrigen Begünstigungen der Amtsträger hat der Gesetzgeber die Verbotsnorm des § 78 BetrVG in Bezug auf den beruflichen Aufstieg konkretisiert. So liegt eine Benachteiligung oder Begünstigung im Hinblick auf das gezahlte Entgelt für eine hypothetisch besetzte Stelle ausdrücklich nicht vor, wenn das Betriebsratsmitglied die Anforderungen für diese konkrete Stelle, für die das Entgelt gewährt wird, auch tatsächlich persönlich erfüllt.
Kurzbewertung:
Ob die Gesetzesänderung die gewünschte Klarheit bringen wird, bleibt abzuwarten. So enthält die Neuregelung viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die lediglich in der Gesetzesbegründung ausgeführt werden. Zu begrüßen ist, dass am Ehrenamtsprinzip des Betriebsratsamtes festgehalten wird. Die Möglichkeit, mit dem Betriebsrat eine konkretisierende Betriebsvereinbarung abzuschließen, birgt Chancen aber auch Risiken. Daher empfehlen wir vor Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung, die betrieblichen Notwendigkeiten genau zu hinterfragen.