Im Automobilhandel gibt es im Rahmen von Fahrzeugkäufen oft auch Kundennachfragen nach fahrzeugbezogenen Finanzdienstleistungen. Eine Sonderrolle nimmt hierbei die automobile Restschuldversicherung (RSV) ein. Entscheidet sich der Verbraucher für eine Fahrzeugfinanzierung, kann er nach aktueller Rechtslage die entsprechende Versicherung direkt mit abschließen. Dabei ist die Absicherung der eigenen Mobilität bzw. die der Angehörigen für Verbraucher gerade in wirtschaftlich volatilen Zeiten von großer Bedeutung.
1. Anfang 2025 in Kraft tretende Neuregelung beinhaltet einwöchige Wartefrist
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll diese jahrzehntelang gelebte und von den Autohauskunden geschätzte Praxis unverständlicherweise bereits ab Anfang 2025 ein Ende finden. Aufgrund einer erst ganz am Ende in das Gesetzgebungsverfahren aufgenommenen Regelung, soll es Verbrauchern nach dem Ende 2023 verabschiedeten Zukunftsfinanzierungsgesetz nicht mehr möglich sein, eine RSV zeitgleich mit der Fahrzeugfinanzierung abzuschließen. Erst frühestens eine Woche nach Abschluss des Finanzierungsvertrags darf der Verbraucher künftig wieder ins Autohaus kommen, wenn er sich mit Hilfe einer RSV zusätzlich absichern möchte. Es ist damit zu rechnen, dass oft aus Bequemlichkeit in einer Vielzahl von Fällen nach Ablauf der Wartefrist der Abschluss einer RSV unterbleibt. Das bestätigten mehrfach Marktstudien des VDA. Insofern entsteht eine unerwünschte Absicherungslücke für die Verbraucher bei einer wirtschaftlich wesentlichen Investition.
2. Einführung einer Wartefrist führt zu Bürokratieaufbau in den Autohäusern
Für Autohändler, die in der Vergangenheit viel investiert haben, um die Beratungsqualität für die automobilen RSV auf dem bekannt guten Qualitätsniveau sicherzustellen, stellt die neue Regelung einen herben Rückschlag dar. Unabhängig von den beschriebenen Nachteilen für den Kunden kommt es aufgrund des zusätzlichen Zeitaufwands für Autohäuser nicht zum allseits geforderten Bürokratieabbau, sondern zu zusätzlicher Bürokratie mit einer entsprechenden Kostenbelastung. Selbst die BaFin sieht in ihrer Ende 2023 veröffentlichten Marktstudie keinen weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf.
3. Wahrscheinliche Europarechtswidrigkeit der neuen Regelung
Ebenfalls im November ist die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Consumer Credit Directive CCD) in Kraft getreten, die nun bis November 2025 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Für gekoppelte Versicherungsangebote findet sich in der Richtlinie eine Passage, die dem Verbraucher eine Frist von 3 Tagen einräumt, um über den Erwerb einer Versicherung im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag nachzudenken. Auf diese Frist kann der Verbraucher aber ausdrücklich verzichten. Bei gebündelten Produktangeboten (z.B. die automobile RSV) sieht der europäische Gesetzgeber nämlich bewusst keine Wartefrist vor. Damit hat der EU-Gesetzgeber klar und deutlich sowohl der Vertragsfreiheit als auch dem individuellen Verbraucherwillen Rechnung getragen. An dieser Stelle stellt sich zu Recht die Frage, warum der nationale Gesetzgeber dem Verbraucher diese Freiheiten verwehren sollte.
4. Ziel des ZDK (und aller betroffenen Verbände): Umsetzungschaos vermeiden
Sollte der Gesetzgeber jedoch weiterhin auf das Inkrafttreten der Wartefrist zum 01.01.2025 bestehen, wird er wahrscheinlich gezwungen sein, diese Vorschrift im Rahmen der Umsetzung der CCD (bis November 2025) wieder zurückzunehmen. Ein solches Chaos muss unbedingt vermieden werden. Weder den Verbrauchern noch den Autohändlern wäre ein solches Hin und Her zu vermitteln. Für Autohändler ist die jeweilige Umstellung überdies mit einem enormen Kostenaufwand verbunden.
Aus den dargestellten Gründen hat sich ZDK-Präsident Arne Joswig an Bundesjustizminister Buschmann mit der Forderung gewandt, um das ansonsten zu erwartende Umsetzungschaos durch Gesetzesänderungen im Rahmen des „Vierten Bürokratieabbaugesetzes“ zu vermeiden. Gleichzeitig wurde hierzu auch eine ZDK-Pressemitteilung veröffentlicht. Unter www.kfz-bw.de/monatsdienst können das Schreiben und die Pressemitteilung heruntergeladen werden. Darüber hinaus sind auch die Dachverbände anderer betroffener Branchen (z.B. VDA, GDV) auf dem politischen Parkett mit dem Ziel unterwegs, das Inkrafttreten der neuen äußerst bürokratischen Regelung zum 01.01.2025 zu verhindern.