Ein Informationsschreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg zur Anpassung der Verwaltungspraxis bei Entschädigungsanträgen nach §§ 56 ff. Infektionsschutzgesetz (IfSG) an ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.03.2024 enthält zusammengefasst folgende Informationen:
Von der Änderung betroffene Anträge
Das Urteil des BAG wirkt sich auf noch nicht (abschließend) bearbeitete und künftige Anträge mit folgender Konstellation aus:
– Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer selbst mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert war
– und sich deshalb in Absonderung begeben musste – unabhängig davon, ob sie oder er Symptome aufwies oder nicht –
– und diese oder dieser keine Möglichkeit der Erbringung der Arbeitsleistung im Homeoffice hatte
Diese Anträge werden ablehnend entschieden.
Begründung für künftige Ablehnung
Das BAG hat entschieden, dass in der o. g. Konstellation auch eine symptomlose Covid-Infektion einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung begründen kann. Diese Wertung wird auf das Entschädigungsverfahren übertragen. Durch die Entgeltfortzahlung fehlt es an dem für den Entschädigungsanspruch erforderlichen Verdienstausfall. Die Entschädigung nach § 56 IfSG ist eine Sondervorschrift, die im Verhältnis zu den arbeitsrechtlichen Entgeltfortzahlungspflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nur nachrangig Anwendung findet.
Nicht von der Änderung betroffene Anträge
Das Urteil wirkt sich nicht aus auf:
– Anträge Selbständiger
– Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer hat aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gegen seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber
Hier erfolgt wie bisher eine Entschädigung nach dem IfSG.
Eine Aufhebung bereits bestandskräftiger Bescheide wird aus Vertrauensschutzgründen nicht erfolgen.
Relevanz
Laut Ministerium sind in Baden-Württemberg bereits 99 Prozent der Anträge beschieden. Da der Entschädigungsanspruch zwei Jahre nach Absonderung gestellt werden muss, ist deshalb nur noch mit einer geringen Anzahl an noch nicht gestellten, von der geänderten Verwaltungspraxis betroffenen Anträgen zu rechnen.