Werden personenbezogene Daten z.B. im Rahmen eines Geschäfts erhoben, so hat der Verantwortliche zum Zeitpunkt der Erhebung gemäß Art. 13 Abs. 1 Buchst. b Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (DSB) mitzuteilen (sofern ein solcher bestellt werden muss). Den Streit, ob der DSB auch namentlich benannt werden muss, hat der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VI ZR 370/22) in seinem Urteil dahingehend entschieden, dass dies nicht erforderlich ist, sondern „lediglich“ die Informationen, die für die Erreichbarkeit der zuständigen Stelle erforderlich sind.
Fazit:
1. Zum Zeitpunkt der Datenerhebung ist die namentliche Nennung des DSB nicht erforderlich.
2. Ausreichend ist etwa bei Nennung der elektronischen Erreichbarkeit eine E-Mail-Adresse wie bspw. „Datenschutzbeauftragter@firmaxy.de“.