Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und nach § 6b Abs. 3 Satz 5, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 5 oder Abs. 10 Satz 8 Einkommenssteuergesetz (EstG) aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nach gesetzlichen Vorgaben am Schluss des darauffolgenden Wirtschaftsjahres.
Mit BMF-Schreiben vom 13. Januar 2021 und 15. Dezember 2021 hatte die Finanzverwaltung bereits klargestellt, dass sich die in den Einkommensteuerrichtlinien (R 6.6 Abs. 4 Satz 3 bis 6, Abs. 5 Satz 5 und 6 sowie Abs. 7 Satz 3 und 4 EStR) geregelten Fristen für die Ersatzbeschaffung oder „Reparatur bei Beschädigung“ entsprechend jeweils um ein Jahr verlängern, wenn die genannten Fristen ansonsten in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr abgelaufen wären.
Nach dem nun vorliegenden neuen Anwendungsschreiben verlängern sich die vorgenannten Fristen um drei Jahre, soweit die Rücklage ansonsten am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre. Darüber hinaus verlängern sich die genannten Fristen jeweils um zwei Jahre, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre und um ein Jahr, wenn die Rücklage am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.
(361-16/Julia Cabanis)