Vor dem Hintergrund der durch den Ukrainekrieg verursachten, schwierigen wirtschaftlichen Bedingungen für Unternehmen verlängert die Bundesregierung die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld. Insbesondere die Absenkung auf zehn Prozent der vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden (vgl. § 421 c Abs. 5 SGB III) gelten bis zum 31. Dezember 2022 weiter. Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer erhalten wieder zeitlich befristet Kurzarbeitergeld. Ihr Anspruch gilt drei Monate – vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2022.
(221-41/Julia Cabanis)