Der Urlaubsanspruch verfällt und verjährt nicht, wenn der Arbeitgeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist. Beachten Sie diesbezüglich bitte den Artikel in der Rubrik 3 dieses Monatsdienstes und den „Arbeitgeberhinweis zur Inanspruchnahme des Urlaubs“ des Zentralverbands Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK). Dieses enthält auch ein unverbindliches Muster. Der Arbeitgeberhinweis kann auf www.kfz-bw.de unter Mitglieder / Unser Service für Mitglieder / Downloads / Monatsdienst heruntergeladen werden.
(TS 637/Julia Cabanis)