Das neugefasste Infektionsschutzgesetz sieht ab 1. Oktober 2022 bundesweit für alle Personen eine FFP2-Maskenpflicht in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Arztpraxen, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und vergleichbaren Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen vor. Außerdem muss vor dem Zutritt in Krankenhäuser und Pflegeheimen ein negativer Corona-Test vorliegen.
Im Fernverkehr muss weiterhin eine FFP2-Maske getragen werden. Dagegen wurde die bis-her geltende Maskenpflicht in Flugzeugen, die ursprünglich weitergeführt werden sollte, fallen gelassen.
Die Länder können darüber hinaus, angepasst an das jeweilige Pandemiegeschehen, in ihren Corona-Verordnungen auf Landesebene weitere Regelungen treffen wie beispielsweise eine Maskenpflicht im ÖPNV. Details zu den Neuregelungen finden Sie in den FAQ zu den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundesgesundheitsministeriums.
Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung sieht folgend Maßnahmen ab 1. Oktober 2022 vor:
1. Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept, dabei sind insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:
• die Umsetzung der AHA+L-Regel an den Arbeitsplätzen und
• Verminderung der betriebsbedingten Personenkontakte, z.B. durch Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen und
• Angebot von Homeoffice (keine Angebotspflicht, wenn die Reduzierung der Personenkontakten anderweitig möglich ist).
• Maskenpflicht überall dort, wo technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz allein nicht ausreichen.
• Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten.
2. Verpflichtung der Arbeitgeber zur Erhöhung der Impfquote und Unterstützung der Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten beizutragen.
Praxishinweise zur Umsetzung der neues Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbschV):
Unterweisung: Arbeitgeber können bewährte Hygieneschutzkonzepte wieder reaktivieren und auf Aktualität bezüglich der neuen Verordnung prüfen. Wenn sich durch die neue Corona-ArbSchV Änderungen im betrieblichen Hygienekonzept des jeweiligen Betriebs ergeben, kann eine erneute Unterweisung erforderlich sein.
Abstand von 1,5m zwischen 2 Personen: Nach § 2 Abs. 2 der neuen Corona-ArbschV handelt es sich um eine Maßnahme, die der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung insbesondere prüfen soll. Es ist ein Prüfauftrag an den Arbeitgeber, der den Betrieben flexible Spielräume bei der Maßnahmenfindung je nach Art der Tätigkeiten (vgl. § 5 Abs. 2 ArbSchG) einräumt. Nach der Begründung zur neuen Corona-ArbSchV sollten Arbeitsplätze in Arbeitsstätten so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten werden kann, um Tröpfcheninfektionen zu vermeiden. Eine mögliche Unterschreitung des Mindestabstands sieht die Verordnung selbst in § 2 Absatz 3 vor. Technische Maßnahmen sind vorrangig vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vorrangig vor personenbezogenen Maßnahmen auf ihre Anwendbarkeit zu prüfen. Welche konkreten Maßnahmen daraus abgeleitet werden, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
(221-81/Julia Cabanis)