Es gibt eine neue EU-Richtlinie über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren (Recht auf Reparatur). Neben den neuen Regelungen für bestimmte Produktgruppen, werden mit der Richtlinie auch die in der Warenkaufrichtlinie verorteten Bestimmungen für Verbraucherkaufverträge hinsichtlich der Gewährleistung für sämtliche Waren (also auch für Kraftfahrzeuge) abgeändert. So wird der Gewährleistungszeitraum im Falle einer Nachbesserung (Reparatur) einmalig um zwölf Monate verlängert. Des Weiteren müssen Verkäufer künftig ausführlicher über den Nacherfüllungsanspruch und insbesondere die Verlängerung der Gewährleistungsfrist im Reparaturfall informieren. Außerdem wird im Falle einer Reparatur die Möglichkeit einer freiwilligen Zurverfügungstellung eines temporären Ersatzprodukts an Verbraucher gesetzlich geregelt.
Sowohl der Richtlinientext selbst als auch die Erwägungsgründe zum Richtlinientext lassen nicht erkennen, ob sich eine Verlängerung des Haftungszeitraums ausschließlich auf neue Waren beschränkt oder auch gebrauchte Waren davon umfasst sein sollen. Ebenso geht aus der Formulierung nicht hervor, ob sich eine Verlängerung des Haftungszeitraums ausschließlich auf den Gegenstand der Nachbesserung oder aber auf die gesamte Ware erstrecken soll.
Da diese beiden Fragen existenziell für das Kfz-Gewerbe und insbesondere für den Gebrauchtwagenhandel sind, hat sich der ZDK mit einer Stellungnahme an Justizminister Buschmann und weitere Bundestagsabgeordnete gewendet. Bis zum 31. Juli 2026 müssen die Mitgliedstaaten die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht umsetzen und die neuen Vorschriften ab diesem Tag anwenden. Wir hoffen sehr, dass sich bei der Umsetzung in deutsches Recht diesbezüglich noch etwas retten lässt; dafür setzen wir uns auf allen Ebenen ein. Die ZDK-Stellungnahme kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.