1. Vorläufige Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf einer „Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025)“ vorgelegt. Diesen muss das Bundeskabinett (voraussichtlich am 09.10.2024) noch beschließen. Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich anhand der Lohnentwicklung angepasst. Da die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im maßgebenden Jahr 2023 deutlich über 6,0 Prozent liegt, steigen die Beitragsbemessungsgrenzen stark an. Für das kommende Jahr ergeben sich folgende vorläufigen Werte:

Vorläufige Beitragsbemessungsgrenzen für 2025:

Vorläufige Bezugsgrößen für 2025 (West):
44.940 Euro pro Jahr bzw. 3.745 Euro pro Monat (2024: 42.420 Euro pro Jahr bzw. 3.535 Euro pro Monat).
Vorläufige Jahresarbeitsentgeltgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2025:
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2025 beträgt 73.800 Euro (2024: 69.300 Euro).
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 SGB V für das Jahr 2025 beträgt 66.150 Euro (2024: 62.100 Euro).
2. Künstlersozialabgabe 2025
Im Bundesgesetzblatt wurde die „Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025“ veröffentlicht. Darin wird die Künstlersozialabgabe für 2025 unverändert auf 5,0 Prozent festgelegt.
3. Geringfügigkeitsgrenze und Übergangsbereich 2025
Die Geringfügigkeitsgrenze wurde mit Bezug auf den Mindestlohn dynamisiert, so dass sich bei Anhebungen des Mindestlohnes auch eine Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze ergibt. Sie beträgt ab 01.01.2025 monatlich 556,00 Euro (jährlich 6.672,00 Euro). Dementsprechend greift der sog. Übergangsbereich, in dem nur anteilig reduzierte Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, 2025 von monatlich 556,01 Euro bis höchstens 2.000 Euro.