der Internet-Plattform eBay gibt es bekanntlich viele „Schnäppchenjäger“. Manche von ihnen geben pro Jahr hunderte oder tausende von Geboten ab, deren Gesamtbetrag zum Teil viele Millionen Euro beträgt. Besonders lukrativ wird es, wenn ein Anbieter seine Auktion ohne berechtigten Grund vorzeitig beendet hat und dem Höchstbietenden die angebotene Ware dennoch liefern oder stattdessen Schadenersatz zahlen muss. Dann stellt sich mitunter die Frage, ob der Anbieter der Lieferung oder Zahlung mit dem Hinweis rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Bieters entgehen kann. Der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: VIII ZR 182/17) hat entschieden: Schnäppchenjagd ist erlaubt, die Jagd nach Auktionsabbrüchen hingegen nicht, weil sie rechtsmissbräuchlich ist. Ob das Verhalten eines Bieters, der an einer Vielzahl von eBay-Auktionen teilgenommen hat, als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist, hängt von einer Gesamtwürdigung der konkreten Einzelfallumstände ab.
Fazit:
1. Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens als „Abbruchjäger“ ist auf besondere Ausnahmefälle beschränkt. Die Jagd nach Schnäppchen, bei der der Bieter gezielt auf Waren bietet, deren Mindestgebote weit unter Marktwert liegen, ist auch dann nicht zu missbilligen, wenn der Schnäppchenjäger eine Vielzahl von Geboten abgibt und seine Höchstgebote auf Beträge beschränkt, die deutlich unter dem Marktwert der angebotenen Waren liegen. Die Schwelle vom Schnäppchenjäger zum Abbruchjäger wird erst dann überschritten, wenn die Absicht des Bieters von vorneherein auf den Abbruch einer Auktion gerichtet ist, um dann Schadenersatzansprüche geltend machen zu können.
2. Anbieter, die angebotene Artikel nicht zu einem für sie ungünstigen Preis verkaufen wollen, sollten Mindestpreise festsetzen.
(921-00/Julia Cabanis)