In einem der ersten Verfahren zum Mitte 2017 in Kraft getretenen Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG, Az.: 1 ABR 6/19) zur Frage, ob und in welchem Umfang dem Betriebsrat Zugriff auf Bruttoentgeltlisten zu gewähren ist, sinngemäß folgendes entschieden:
Nach § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG steht dem Betriebsrat das Recht zu, Listen über die Bruttolöhne und -gehälter einzusehen und auszuwerten. Denn nach der Grundkonzeption des EntgTranspG korrespondiert das Einsichts- und Auswertungsrecht mit der dem Betriebsrat zugewiesenen Aufgabe, individuelle Auskunftsansprüche von Beschäftigten zu beantworten. Dieses Recht des Betriebsrates besteht aber dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.
Fazit:
Der vorstehende Beschluss des BAG ist interessant für Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern, die von Entgelttransparenzansprüchen ihrer Arbeitnehmer betroffen sein können. Danach setzt das Einsichts- und Auswertungsrecht des Betriebsrates ausdrücklich nicht die Überlassung des auszuwertenden Dokuments voraus. Denn Arbeitgeber haben ebenso die Möglichkeit, die Auskunftsverpflichtung nach dem EntgTranspG selbst zu übernehmen und damit die physische Überlassung von Bruttoentgeltlisten an den Betriebsrat zu verhindern. Insoweit ist diese Rechtsauffassung des BAG zu begrüßen, weil sie die Regelungen des generell von den Arbeitgebern kritisierten EntgTranspG konsequent umsetzt.
(220-43/Julia Cabanis)