Bereits im Frühjahr war eine Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch nach telefonischer Anamnese möglich. Aufgrund der zuletzt regional ansteigenden Corona-Infektionen hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in diesem Zusammenhang einen neuen Grundlagenbeschluss gefasst. Demnach können in Regionen mit hohen Corona-Infektionszahlen, zeitlich und räumlich begrenzte Ausnahmeregelungen zur Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese verabschiedet werden. Allerdings muss der G-BA jeweils einen gesonderten Beschluss fassen, um diese regionalen Ausnahmeregelungen in Kraft zu setzen. Bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege ohne schwere Symptomatik darf dann in diesen regional begrenzten Räumen die Arbeitsunfähigkeit für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann danach im Wege der telefonischen Anamnese noch einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.
(235-03/Julia Cabanis)