Bewertungen im Internet sind für Verkäufer extrem wichtig. Schlechte und vor allem ungerechtfertigte Bewertungen sollen aus Sicht des Verkäufers möglichst aus dem Internet entfernt werden. Zu einem solchen Fall hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH, Az. VIII ZR 319/20) geäußert. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte von der Klägerin über die Internetplattform eBay vier Gelenkbolzenschellen für 19,26 Euro brutto erworben. Davon entfielen 4,90 Euro auf die dem Beklagten in Rechnung gestellten Versandkosten. Nach Erhalt der Ware bewertete der Beklagte das Geschäft in dem von eBay zur Verfügung gestellten Bewertungsprofil der Klägerin mit dem Eintrag „Ware gut, Versandkosten Wucher!!“.
Der BGH hat entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Die Grenze zur Schmähkritik durch die Bewertung „Versandkosten Wucher!!“ sei nicht überschritten.
(952-00/Julia Cabanis)