Knapp zwei Jahre ist es her, dass der Bundesgerichtshof (BGH) sich in einem Aufsehen erregenden Urteil mit dem Thema „Gutgläubiger Erwerb eines nach einer unbegleiteten Probefahrt unterschlagenen Vorführwagens“ auseinandergesetzt hat (Bericht im Monatsdienst November-Dezember 2020). In seinem aktuellen Urteil (Az.: V ZR 148/21) ging es nunmehr um die Frage, wer beweisen muss, dass der Käufer sich die (gut gefälschte) Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) vom Verkäufer hat vorlegen lassen.
Sachverhalt
Ein italienisches Autohaus erwarb im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers einen Gebrauchtwagen von einem deutschen Autohändler, der das Fahrzeug selbst nur geleast hatte. Eigentümer des Fahrzeugs war ein Leasingunternehmen, das immer noch im Besitz der ZB II ist. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Verkäufer die ZB II zunächst einbehält, um sicherzustellen, dass der Käufer die Gelangensbestätigung übersendet, mit der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen werden kann. Nach Zahlung des Kaufpreises holte der Vermittler den Gebrauchtwagen bei dem deutschen Autohändler ab und verbrachte es nach Italien zum Käufer. In der Folgezeit wurde gegen den Geschäftsführer des deutschen Autohauses ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugsverdachts in über 100 Fällen eingeleitet.
Mit seiner Klage begehrte das italienische Autohaus die Herausgabe der ZB II vom Leasingunternehmen. Die Parteien stritten darüber, ob dem Vermittler vom Verkäufer eine hochwertige Fälschung der ZB II vorgelegt worden war, in der das Autohaus als Halter eingetragen war.
Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass das Leasingunternehmen zur Herausgabe der ZB II verpflichtet ist, weil das italienische Autohaus das Eigentum an dem Fahrzeug gutgläubig erworben hatte.
Fazit
1. Beruft sich ein Käufer darauf, gutgläubig Eigentum an der Kaufsache erworben zu haben, muss er beweisen, dass er (oder sein Vertreter) sich mit dem Verkäufer darüber geeinigt hat, dass das Eigentum an der Kaufsache auf ihn übergehen soll und dass der Verkäufer ihm (oder seinem Vertreter) die Kaufsache übergeben hat.
Der Käufer muss nicht beweisen, dass er sich die ZB II hat vorlegen lassen und geprüft hat, ob der Verkäufer zum Verkauf berechtigt war. Er muss allerdings vortragen, wann, wo und durch wen ihm (oder seinem Vertreter) die ZB II vorgelegt worden ist und dass er (oder sein Vertreter) sie überprüft hat.
2. Der bisherige Eigentümer muss beweisen, dass der Käufer nicht in gutem Glauben war.
Wurde dem Käufer eine gefälschte ZB II vorgelegt, muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass den Käufer Nachforschungspflichten trafen, weil dieser die Fälschung hätte erkennen müssen oder andere Verdachtsmomente vorlagen, die eine Gutgläubigkeit des Käufers ausschließen, und dass er diesen nicht nachgekommen ist.
Die fehlende Aushändigung der ZB II an den Käufer (oder dessen Vertreter) steht einer Gutgläubigkeit des Käufers dann nicht entgegen, wenn der Grund für den Einbehalt der Bescheinigung plausibel war.
(921-00/Julia Cabanis)