Hinweise zur Gewährung der „3.000 Euro-Inflationsausgleich-Sonderzahlung“
Arbeitgeberleistungen sind bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro dann steuer- und beitragsfrei, wenn sie im Zeitraum vom 26. Oktober2022 bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. § 3 Nr. 11c EStG n.F.) ausgezahlt werden und die Gewährung dieser ausdrücklich als Inflationsausgleich vorzunehmenden Zahlung zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgt. Die Leistungen können dabei laut Gesetz sowohl in Form von Zuschüssen als auch als Sachbezüge gewährt werden. Zudem kann die Zahlung flexibel in Teilbeträgen gezahlt werden. Laut Gesetzesbegründung sind an den Zusammenhang zwischen Arbeitgeberleistung und Preissteigerung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Vielmehr soll es danach genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (z.B. Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung) deutlich macht, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Grundlage für die Zahlung einer solchen Prämie können Tarifverträge oder individualvertragliche Vereinbarungen sein. Die Begünstigung kann bis zum Gesamtbetrag der 3.000 Euro für jedes Dienstverhältnis gesondert in Anspruch genommen werden – Also auch für aufeinander folgende Dienstverhältnisse. Dies gilt nach der Gesetzesbegründung nur dann nicht, wenn es um aufeinanderfolgende Dienstverhältnisse bei ein und denselben Arbeitgeber geht. Aufgrund zahlreichen Praxisfragen wird davon ausgegangen, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Beseitigung der bestehenden Rechtsunsicherheiten in Kürze einen FAQ veröffentlichen wird.
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuersenkung auf Gaslieferungen
Auch hinsichtlich der Umsatzsteuersenkung auf Gas- und Fernwärmelieferungen haben sich für die Praxis zahlreiche Anwendungsfragen ergeben, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in einem Anwendungsschreiben beantwortet.
(341-00/Julia Cabanis)