Wir kommen auf unseren Bericht im Monatsdienst 09/2022 zurück, in dem wir über die ab 1. Januar 2023 geplanten Veränderungen in den Verträgen für die TotalEnergies-Pächter informiert hatten. Die Änderungen betreffen eine erhöhte Literprovision, einen neuen Abrechnungsmodus bei den Umsatzpachten sowie die Staffelung der Kündigungsfristen.
Wie von TotalEnergies bereits angekündigt, erhalten die Pächter derzeit einen Vertragsnachtrag, in dem diese Punkte neu geregelt werden. Aufmerksamen Mitgliedern ist dabei folgende Formulierung negativ aufgefallen: „Die Endabrechnung der Umsatzpacht für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr erfolgt durch TotalEnergies bis zum 30.06. des folgenden Jahres. Ihr ist die von Partner (Co) vorzulegende Bilanz seines Geschäftsbetriebes für den Abrechnungszeitraum zugrunde zu legen.“ Aus Sicht dieser Mitglieder ist die Formulierung „nicht in Ordnung.“ Tatsächlich wurde bisher immer die BWA bzw. die EKW-Abrechnung zugrunde gelegt. Was diesen Mitgliedern und dem Zentralverband des Tankstellengewerbes (ZTG) nicht aufgefallen war, ist der Umstand, dass genau diese Formulierung auch schon bisher im Tankstellenvertrag enthalten war.
Der ZTG hat sich dennoch mit der Direktion Tankstellen der TotalEnergies in Verbindung gesetzt und darauf hingewiesen, dass diese Formulierung nicht haltbar ist. Auf die Vorlage von Bilanzen hätte TotalEnergies sicher schon aus datenschutzrechtlichen Gründen keinen Anspruch, da die Bilanz auch Zahlen beinhalten kann, die mit dem Vertragsverhältnis zu TotalEnergies in keinem Zusammenhang stehen. Rein praktisch kommt hinzu, dass sicher nicht alle Bilanzen bis zum 30.6. eines jeden Jahres fertiggestellt sind. Nach einem Anruf des Vertriebsdirektors der TotalEnergies, Reinald Hieronymus, ist die Sachlage jetzt geklärt. Herr Hieronymus erklärte dem ZTG, TotalEnergies werde aus dieser Klausel keine Rechte zur Vorlage einer Bilanz herleiten. Es sei tatsächlich übersehen worden, die Klausel an die gelebte Praxis anzupassen. Auch zukünftig werde Grundlage für die Endabrechnung der Umsatzpacht die endgültige BWA, beispielsweise die endgültige Eurodata-Analyse des Jahres, bleiben. In künftigen Vertrags- und Nachtragsformularen werde die Klausel geändert. Um die schnelle Umsetzung der für die Pächter positiven Veränderungen bis zum 1. Januar zu ermöglichen, sei allerdings kein Versand einer geänderten Version an die bisherigen Empfänger mehr möglich.
Nach dieser Erklärung bestehen aus Sicht des ZTG keine Bedenken gegen die Unterzeichnung der bereits an die Pächter versandten Exemplare der Nachtragsvereinbarung. Wer sicher gehen will, legt sich diesen Artikel zu seinen Akten.
(TS 100/Julia Cabanis)