Mit Monatsdienst 04/2023 hatten wir letztmals sowohl auf die Pflicht zur ordnungsgemäßen Eintragung von Gesellschaften ins Transparenzregister als auch auf die Registrierungspflicht von Güterhändlern in das Verdachtsmeldeportal der FIU hingewiesen. Da die zeitliche Umsetzung so langsam drängt, möchten wir die vorgenannten Pflichten mit diesem Artikel in Erinnerung rufen.
1. Start der Registrierungspflicht zum 1. Januar 2024 beim Verdachtsmeldeportal der FIU
Zu den Pflichten eines Güterhändlers zählt es ab dem 1. Januar 2024 auch, eine Registrierung beim als „goAML“ bezeichneten Verdachtsmeldeportal der FIU (Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) vorzunehmen (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 GwG). Dabei kann natürlich die für die Abgabe einer Verdachtsmeldung bereits jetzt notwendige Registrierung schon aktuell vorgenommen werden. Eine frühzeitige Registrierung war auch bisher schon zu empfehlen, da die FIU u.a. für die verpflichteten Güterhändler viele hilfreiche Informationen zur Geldwäschebekämpfung zur Verfügung stellt. Dies gilt nun aber umso mehr, weil rund um den Start der Registrierungspflicht zum 1. Januar 2024 technische Probleme des Portals nicht unwahrscheinlich sind. Denn dann werden sich wahrscheinlich innerhalb kurzer Zeit zu viele Unternehmen gleichzeitig registrieren wollen.
Hinweis: Die Registrierungspflicht besteht für jeden Güterhändler unabhängig davon, ob überhaupt eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgegeben wird. Mit der verpflichtenden Registrierung bei “goAML” möchte der Gesetzgeber u.a. die unverzögerte Abgabe von Verdachtsmeldungen durch die verpflichteten Güterhändler sicherstellen.
2. Bei Nichtmeldung des wirtschaftlich Berechtigten droht Festsetzung von Bußgeld
Mit dem Ausbau des Transparenzregisters zum Vollregister sind bekanntlich sämtliche unternehmerisch tätige Gesellschaften in Deutschland verpflichtet, ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden. Für GmbH besteht diese Pflicht bereits seit dem 1. Juni 2022 und für alle übrigen Gesellschaften (wie z.B. KG, OHG) seit dem 31. Dezember 2022 (Ausnahme: Vereine, siehe Monatsdienst 04/2023).
Da der Übergangszeitraum (in dem die Verletzung der Meldepflicht noch kein Bußgeld ausgelöst hat) für die AG schon seit dem 1. April 2023 und für die GmbH seit dem 1. Juli 2023 ausgelaufen ist, werden nun vom zuständigen Bundesverwaltungsamt zahlreiche Bußgeldverfahren eingeleitet. Nur bei sonstigen Gesellschaften (z.B. KG, OHG) endet dieser Zeitraum zum 1. Januar 2024.
Laut den Informationen der Bundesregierung – welche auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden können – waren zum 30. Juni 2023 immer noch 736.000 GmbHs nicht (ordnungsgemäß) in das Transparenzregister eingetragen. Im Rahmen erster Überprüfungen hat das Bundesverwaltungsamt 6.740 Bußgelder verhängt. Dabei ist in nicht wenigen Fällen durchaus mit vierstelligen Bußgeldern zu rechnen (5264 Bußgelder unter 1000 Euro (Durchschnitt 232 Euro) und 1476 Bußgelder über 1000 Euro (Durchschnitt 4.334 Euro)). Falls noch nicht geschehen, sollten betroffene Autohäuser die vorstehende Information deshalb nochmals zum Anlass nehmen und unverzüglich für eine ordnungsmäße Eintragung des eigenen Unternehmens in das Transparenzregister sorgen.
Hinweis: Fehlerhafte und nicht vorgenommene Erstmeldungen zum Transparenzregister können bekanntlich künftig auch eher auffallen. Denn alle Verpflichteten nach dem GWG müssen Unstimmigkeitsmeldungen an das Transparenzregister abgeben, wenn die vom Kunden zum wirtschaftlich Berechtigten angegebenen Daten nicht mit dem Transparenzregister übereinstimmen.