Am 1. November 2024 ist das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag („Selbstbestimmungsgesetz“, SBGG) in Kraft getreten. Seither können transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen durch eine „Erklärung mit Eigenversicherung“ beim Standesamt ändern lassen.
Im Arbeitsverhältnis sind folgende Bestimmungen von Bedeutung:
▪ Geschlechterquote: Maßgeblich ist das im Personenstandsregister eingetragene Geschlecht zum Zeitpunkt der Gremienbesetzung (§ 7 SBGG).
▪ Neuausstellung von Dokumenten: Ausbildungs-, Dienstverträge sowie Zeugnisse und Leistungsnachweise sind auf Anfrage mit dem geänderten Geschlechtseintrag und Vornamen neu auszustellen, sofern ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Die Originaldokumente sind dem Arbeitgeber zurückzugeben (§ 10 SBGG).
▪ Bußgeldbewehrtes Offenbarungsverbot: Die frühere Geschlechtsangabe und der Vorname dürfen ohne die Zustimmung der Person nicht ausgeforscht oder Dritten gegenüber offenbart werden. Ist die Änderung bekannt, besteht kein Verstoß gegen das Offenbarungsverbot. Bußgeldbewehrt ist die Offenbarung bei Schädigungsabsicht und Eintreten eines materiellen oder ideellen Schadens (§§ 13, 14 SBGG).
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) hat eine Arbeitshilfe erarbeitet, die auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann. Sie soll eine Hilfestellung für Fragen bieten, die in der betrieblichen Praxis mit der Änderung des Geschlechtseintrags und Vornamens aufkommen können.