Im vergangenen Jahr wurde über das Bundesgesetzblatt Teil I die Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO vom 20. Juli 2023 hinsichtlich der Prüffristen für die Hauptuntersuchung (HU) an Mietfahrzeugen (Selbstfahrer- bzw. Langzeit-Mietfahrzeug) veröffentlicht. Die relevanten Punkte wurden vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) in einer Kommentierung dargestellt. Die Kommentierung kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden.
Die Veröffentlichung des Inhalts des Bundesgesetzblattes Teil I über die Neufassung der Nummer 2.2 der Anlage VIII StVZO und der ZDK-Kommentierung erfolgt zeitnah im Verbandsorgan „kfz‐betrieb“ und in „TEMI Plus“ (www.temiplus.de).
Die Neufassung bezieht sich ausschließlich auf die HU an untersuchungspflichtigen Mietfahrzeugen (Pkw, KOM, Lkw, Anhänger, Wohnmobile) und ist seit dem 1. September 2023 von den berechtigten Untersuchungsstellen (Prüfstellen der Technischen Prüfstelle (TP) bzw. der Überwachungsorganisation) bei der technischen Fahrzeugüberwachung anzuwenden. Dies bedeutet jedoch auch, dass für die Sicherheitsprüfungen (SP) an untersuchungspflichtigen Mietfahrzeugen (KOM, Lkw, Anhänger) jeweils die Fristen, die in den Nummern 2.1.3 (KOM), 2.1.4 (Lkw) und 2.1.5. (Anhänger) der Anlage VIII StVZO aufgeführt sind, gelten.