Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat eine Verwaltungsanweisung (BMF-Schreiben) zu der ab 1. Januar 2025 geltenden verpflichtenden E-Rechnung veröffentlicht. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) hatte sich gemeinsam mit den übrigen Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft bei der Erarbeitung des BMF-Schreibens eingebracht und zu dem Entwurf Stellung genommen.
Das BMF-Schreiben wurde im Vergleich zum Entwurf umfangreich ergänzt. Insbesondere folgende Ergänzungen sind für die Anwendung der E-Rechnung in den Handwerkbetrieben relevant:
• Kein Erfordernis einer elektronischen Signatur (Rz. 5 des o. a. BMF-Schreibens).
• Verwendung der USt-IdNr. oder der Wirtschafts-IdNr. als Indiz für Ansässigkeit des Rechnungsempfängers im Inland (Rz. 15).
• Verpflichtende Anwendung der E-Rechnung in Fällen des § 13b UStG (Rz. 17).
• Anwendung der E-Rechnung, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung der E-Rechnung unterliegen (Rz. 17 und 21).
• Kleinbetragsrechnungen (Rechnungen, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt) als E-Rechnungen mit konkludenter Zustimmung des Empfängers (Rz. 22).
• Hybride Rechnungsformate: Folgen von Abweichungen des Bildteils vom strukturierten Teil der Rechnung (Rz. 32).
• Leistungsbeschreibung: Die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen Angaben müssen eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen. Ergänzende Angaben (z. B. Stundennachweise) können in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden. Ein Link erfüllt diese Voraussetzungen nicht (Rz. 35).
• Zivilrechtliche Einigung der Vertragsparteien über zulässige Rechnungsformate und Übermittlungswege (Rz. 36).
• E-Mail-Postfach zum Empfang einer E-Rechnung (Rz. 40).
• Nachweis der ordnungsgemäßen Übermittlung einer E-Rechnung (Rz. 43).
• Verträge als Rechnung (Rz. 44).
• E-Rechnungen bei Dauerschuldverhältnissen (z. B. Mietverhältnisse, Rz. 45, 46).
• End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- oder Anzahlungsrechnungen (Rz. 47 ff).
• Rechnungsberichtigung bei Umsätzen, für die noch keine Verpflichtung zur Verwendung einer E-Rechnung besteht (Rz. 50).
• Keine Verpflichtung zur Berichtigung einer Rechnung bei Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG (Rz. 51). Hinweis: z. B. Aufmaßänderungen.
• Kassensysteme: Ausstellung einer E-Rechnung bei vorheriger Ausstellung einer sonstigen Rechnung durch ein Kassensystem (Rz. 57).
• Vorsteuerabzug aus sonstigen Rechnungen bei Ausstellung der Rechnung im falschen Format (Rz. 58, 59).
• Aufbewahrung von zusätzlichen Angaben im Bildteil der Rechnung (Rz. 60).
Für juristische Personen, wie Handwerkskammern, Innungen, Kreishandwerkerschaften und Verbände enthält das BMF-Schreiben zusätzlich folgende Hinweise:
• Die generelle Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht auch bei Leistungen an eine unternehmerisch tätige juristische Person für deren nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (Rz. 9). Hinweis: Es muss sich jedoch in diesem Fall nicht um eine E-Rechnung handeln.
• Verpflichtende Ausstellung einer E-Rechnung an eine juristische Person, wenn die Leistung sowohl für den wirtschaftlichen als auch für den nichtwirtschaftlichen Bereich (hoheitlicher/ideeller Bereich) erbracht wird (Rz. 17 und 21).
• Pflicht zur Erteilung einer E-Rechnung durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (z. B. HwK, KH, Innungen) bei Leistungen an andere Unternehmer (Rz. 52). Hinweis: Das gilt auch bei Leistungen durch Verbände an andere Unternehmer.
Weitere Einzelheiten sind dem BMF-Schreiben zu entnehmen, das auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann.