Das vierte Bürokratieentlastungsgesetz wird in weiten Teilen am 01.01.2025 in Kraft treten. Die Änderungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) werden jedoch erst zum 01.05.2025 wirksam. Die wesentlichen arbeits- und sozialrechtlichen Änderungen:
Nachweisgesetz
• Die Schriftform im Nachweisgesetz wird durch die Textform ersetzt, sofern das Dokument für den Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit der Übermittlung auffordert, einen Empfangsnachweis zu erteilen.
• Nur, wenn dies Arbeitnehmer verlangen, muss ihnen ein schriftlicher Nachweis erteilt werden.
• Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Nachweises in Schriftform beginnt erst mit dem Schluss des Jahres zu verjähren, in dem das Arbeitsverhältnis endet.
• Für Arbeitnehmer, die in einem Wirtschaftsbereich oder Wirtschaftszweig nach § 2a Abs. 1 SchwarzArbG tätig sind, bleibt die Schriftform gem. § 126 BGB bei der Nachweiserteilung erhalten.
• Entsprechendes gilt bei Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen.
Arbeitszeugnisse
• Bei Einwilligung des Arbeitnehmers kann das Arbeitszeugnis in elektronischer Form erteilt werden (§109 GewO, § 630 S.3 BGB).
• Gemäß § 126a BGB ist für die elektronische Form eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
• Textform ist nicht ausreichend.
Befristung auf Regelaltersgrenze
• Für arbeitsvertragliche Vereinbarungen, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet, genügt künftig die Textform (§ 41 Abs. 2 SGB VI).
• Für andere Formen der Befristung bleibt es jedoch bei der strengen Schriftform (§14 Absatz 4 TzBfG).
Elternzeit- und Elterngeld (ab 01.05.2025)
Textform anstatt Schriftform ist künftig ausreichend bei:
• Antrag auf Elternzeit (§ 16 Abs. 1 BEEG)
• Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit sowie Ablehnung des Teilzeitwunsches durch den Arbeitgeber (§ 15 Abs. 7 BEEG)
Weitere Änderungen:
• Neue Definition „erwerbstätig“ obwohl vorübergehend nicht arbeitend (§ 1 Abs. 6a BEEG)
• Bezug von Krankentagegelds während Mutterschutzfristen sowie am Entbindungstag wird beim Bemessungszeitraum für die Höhe des Elterngelds ausgeklammert (§ 2b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BEEG)
• Wegfall der Überprüfung der Einkommensminderung nach § 2b Abs. 1. Satz 2 BEEG
• Einheitliche Rechtsanwendung im Bereich der Lohnersatzleistungen, die nach der Nettoentgeltmethode berechnet werden
• Klarstellung: Ausländische Elterngeld oder Mutterschaftsleistungen vergleichbare Leistungen, werden auf Elterngeld angerechnet
Arbeitnehmerüberlassung
• Für den Überlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher ist die Textform ausreichend (§ 12 Abs. 1 AÜG).
• Die Erklärung des Entleihers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers kann in Textform vorgelegt werden.
Pflege-/Familienpflegezeit
Textform anstatt Schriftform ist künftig ausreichend bei:
• Ankündigung zur Beanspruchung von Pflegezeit (§ 3 Abs. 3 S. 1, S. 6 PflegeZG)
• Ankündigung zur Beanspruchung einer Familienpflegezeit (§ 2a Abs. 1 FPfZG)
• Ankündigung einer Freistellung nach § 3 Abs. 1 oder Abs. 5 PflegeZG nach der Familienpflegezeit (§ 2a Abs. 1 S. 6 FPfZG)
Aushangpflichten & Vollmachtsdatenbank
• Der Arbeitgeber erfüllt nun die Aushangpflicht im Hinblick auf
das Arbeitszeitgesetz und
das Jugendarbeitsschutzgesetz,
wenn er die geforderten Informationen über die im Betrieb oder der Dienststelle übliche Informations- und Kommunikationstechnik elektronisch zur Verfügung stellt.
• Zentrale Vollmachtsdatenbank für steuerberatende Berufe auch für soziale Sicherung
Digitale Rentenübersicht:
• Umfassendere Definition der erreichbaren Altersvorsorgeansprüche (§ 2 Nr. 5 RentÜG)
• Gesetzliche Grundlage für die statistische Erfassung und Auswertung der Nutzung der Digitalen Rentenübersicht geschaffen (§ 3 Abs. 5 RentÜG)
• Digitale Rentenübersicht wird originäre Aufgabe der Deutschen Rentenversicherung Bund (§ 8 RentÜG)
Unfallversicherung (SGB VII):
• Neuer Bericht zur Unfallversicherung im Bundestag alle 4 Jahre (§ 25 SGB VII)
• Anspruch des Versicherten auf Ausstellung einer Anzeige eines Versicherungsfalls in einem barrierefreien Format (§ 193 SGB VII)
• Bei Unfällen in Unternehmen, die Arbeitsschutzaufsicht unterliegen, hat der Unfallversicherungsträger die Anzeigedaten der zuständigen Behörde zu übersenden. Eine Durchschrift der Anzeige durch den Unternehmer ist nicht mehr erforderlich (§ 193 Abs. 7 SGB VII)
Insbesondere die Änderungen im Nachweisgesetz sind sehr zu begrüßen und werden sich positiv auf die arbeitsrechtliche Praxis auswirken.