Durch die „BAFA-Prämie“ für Elektrofahrzeuge sinken die bisher doch ziemlich hohen Einstiegspreise für diese Fahrzeuge, die Verkaufszahlen steigen. Aber die Werbung für Elektrofahrzeuge hat in dem Fall auch ihre Tücken. Immer wieder kommt es zu Abmahnungen gegen einzelne Autohändler, die in den Autobörsen den für die Suche relevanten Preis unzulässigerweise um die vom Kunden später selbst zu beantragende BAFA-Prämie reduziert hatten. Die Kunden haben in dieser Fallgestaltung den vollen Kaufpreis an den Händler zu zahlen, und selbst wenn dieser bis zur Auszahlung der Prämie diese stunden sollte, würde er den Betrag im Falle eines abgewiesenen Prämienantrages fordern (können).
Die Angabe eines um die Prämie reduzierten Preises verstößt zum einen gegen den Kodex der Fahrzeugbörsen, viel wichtiger aber: sie verstößt auch gegen die Preisangabenverordnung und auch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Insofern ist die Preisgestaltung nicht nur für die Werbung in Fahrzeugbörsen relevant, sondern auch in allen anderen Medien (auch Print).
Sofern die Autohändler selbst die Bafa-Prämie z.B. für Vorführwagen beantragt haben, ist die Werbung mit dem dann reduzierten Preis korrekt und der Kunde sollte sogar darauf hingewiesen werden – denn er kann ja nicht noch einmal die Prämie beantragen.
Wir warnen ausdrücklich vor der Bewerbung von Preisen vor allem in Fahrzeugbörsen, die nicht mit dem Endpreis im Vertrag übereinstimmen.