Ist eine AGB-Klausel unwirksam, die den Vermieter von Autobatterien für den Fall einer Kündigung oder Vertragsverletzung durch den Mieter zur Fernabschaltung der Batterie berechtigt? Mit dieser, auch für Kfz-Händler interessanten Rechtsfrage hat sich der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XII ZR 89/21) in seinem Urteil auseinandergesetzt.
Sachverhalt:
Eine französische Herstellerbank vermietet Batterien für von ihren Kunden gekaufte oder geleaste Elektrofahrzeuge. Hierfür verwendet sie „Allgemeine Batterie-Mietbedingungen“, die ihr als Vermieterin im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung nach entsprechender Ankündigung das Sperren der Auflademöglichkeit der Batterie erlaubt.
Entscheidung des Gerichts:
Die Verwendung einer derartigen Klausel ist bei der Vermietung von Autobatterien für Elektrofahrzeuge zu unterlassen.
Aus den Gründen:
Der BGH entschied, dass die Bank durch die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel missbräuchlich die eigenen Interessen auf Kosten der Mieter durchzusetzen versucht, ohne deren Interessen angemessen zu berücksichtigen.
Fazit:
Vermieter von Autobatterien für Elektrofahrzeuge müssen Klauseln, die ihnen eine Fernabschaltung der Autobatterie ermöglichen, aus ihren AGB entfernen. Da die Rechtsprechung des BGH auch für bereits abgeschlossene Mietverträge maßgeblich ist, dürfen sie sich darüber hinaus auch nicht mehr auf derartige Klauseln in Bestandsverträgen berufen.
(931-00/Julia Cabanis)