Seit 1. Februar 2020 waren für Entschädigungs- / Erstattungsanträge nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) die Regierungspräsidien zuständig. Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat die Zuständigkeit nun geändert. Für Anträge, die ab dem 1. Januar 2023 eingehen, ist das Gesundheitsamt Mannheim landesweit zuständig.
Die Antragstellung für Entschädigungs- / Erstattungsanträge nach § 56 IfSG erfolgt aber weiterhin über das Online-Portal „Entschädigung nach Infektionsschutzgesetz – ifsg-online”.
Auf der Internetseite der Landesregierung von Baden-Württemberg den Fragen- und Antwortenkatalog des Landes Baden-Württemberg zur Entschädigungen wegen Absonderung und Kinderbetreuung.
(235-05/Julia Cabanis)