Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG), die sog. „Dezemberhilfe“, wurde vom Bundestag am 10. November beschlossen. Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Privatkunden, die im Rahmen des Standardlastprofils (SLP) direkt von Ihrem Energieerzeuger beliefert werden, entfällt zunächst die Pflicht zum Leisten der vertraglich vereinbarten Voraus- oder Abschlagszahlung für den Monat Dezember 2022. Der Energieerzeuger bekommt den dafür eigens errechneten Voraus- oder Abschlagszahlungsbeitrag direkt von der Bundesregierung. Ein etwaiger Differenzbetrag zwischen der genannten vorläufigen Leistung und dem tatsächlichen Entlastungsbetrag wird mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung ausgeglichen. Eine Antragstellung beim Erdgasversorger ist nicht notwendig, dies wird automatisch vom Energieerzeuger abgerechnet und auf der Jahresverbrauchsabrechnung ausgewiesen.
Anspruchsberechtigte, die „im Wege einer registrierenden Leistungsmessung beliefert werden“ (RLM-Kunden) und einem Jahresgasverbrauch von 100.000 kWh bis zu 1,5 Mio. kWh haben, müssen „dem Erdgaslieferanten“ spätestens „bis zum 31. Dezember 2022 in Textform mitteilen“, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt der einmaligen Entlastungszahlung erfüllen und anspruchsberechtigt sind (siehe § 2Abs. 1 Satz 5 EWSG).
(160-00/Bernd Schalud)