Der 1. Januar 2023 rückt näher, doch einige Arbeitgeber haben sich noch nicht mit dem Thema elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) befasst. Jetzt wird es jedoch höchste Zeit, denn der Arbeitsprozess muss entsprechend angepasst, die Mitarbeiter informiert und ggf. eine zugelassene Software angeschafft werden. Wir haben bereits mehrfach über dieses Thema berichtet und möchten nicht mit Wiederholungen langweilen. Deshalb nur das Wichtigste:
Arbeitgeber sollten sich überlegen, wie sie den Prozess der eAU bei sich im Unternehmen umsetzen möchten:
• Wie sollen die Beschäftigten die Arbeitsunfähigkeit melden?
– Telefon
– E-Mail
– Zeitwirtschaft
– Sonstige
• Wer soll die Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit erfassen?
– Führungskraft (Vertretungsmöglichkeit)
– Personalabteilung
– Sonstige (z. B. Pforte, Sekretariat, App, …)
• Wie soll die Arbeitsunfähigkeit erfasst werden?
– Zeitwirtschaft
– Portal des Lohnbüros oder Steuerberaterbüros
– Sonstige
• Wie und von wem soll der Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse erfolgen?
– Software (Entgeltabrechnungssoftware oder Ausfüllhilfe (z. B. sv.net)).
– Lohnabrechnungsbüro, Steuerberater.
• Wie ist im Falle eines Störfalles bzw. einer Rückmeldung „Grund 4“ der Krankenkasse vorzugehen?
• Wie soll der Prozess bei AU bei nicht am eAU-Verfahren beteiligten Leistungserbringenden bzw. nicht in das eAU- Verfahren integrierten Sachverhalten (Privatärztinnen und -ärzte, Ärztinnen und Ärzte im Ausland, Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Psychotherapeutinnen und -therapeuten, ggf. Rehakliniken, Beschäftigungsverbot, Kindkrank, Wiedereingliederungen) laufen?
• Müssen die Arbeitsverträge an das neue Verfahren angepasst werden?
• Bestehen Mitbestimmungspflichten und ist der Betriebsrat einzubinden?
– Bei Einführung und Anwendung von neuen technischen Einrichtungen zur Umsetzung der eAU, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.
– Bei geplanter Feststellungspflicht der AU vor dem 4. Tag, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
Viele nützliche Informationen und ein Musterbrief zur Information an die Beschäftigten können auf der Website der BDA zum Thema eAU abgerufen werden.
(235-03/Julia Cabanis)