Ab dem 1. Januar 2023 müssen Autohäuser die neue Rechtsauffassung des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur steuerlichen Behandlung von Garantiezusagen nun endgültig anwenden. Im Schreiben vom 11. Mai 2021 hat das BMF ausdrücklich festgestellt, dass entgeltliche Garantiezusagen eines Kfz-Händlers zwar als umsatzsteuerfrei, dafür aber als versicherungssteuerpflichtig zu beurteilen sind. Folgewirkung der Versicherungsteuerpflicht einer entgeltlichen Garantiezusage ist auch, dass bei darauf basierenden Garantiereparaturen kein Vorsteuerabzug für die getätigten Aufwendungen (z.B. Ersatzteile) geltend gemacht werden kann. Wie bekannte Garantiemodelle in die ab dem 1. Januar 2023 geltende Rechtslage einzuordnen sind und welche Alternativen es gibt, können dem Verbandsrundschreiben entnommen werden, das kann auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden. Die meisten Garantieanbieter am Markt haben entsprechend reagiert und bieten gangbare Alternativen zu entgeltlichen Garantiezusagen an.
(431-00/Julia Cabanis)