Für den Erhalt des Umweltbonus ist nicht nur die Zulassung des Fahrzeuges entscheidend, sondern auch, dass für das Fahrzeug noch bis einschließlich 31. Dezember 2022 ein Förderantrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden muss, um für die Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge (PHEV) noch eine Förderung zu erhalten bzw. sich für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) die aktuellen Förderhöhen zu sichern. Unser Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) konnte dazu zwischenzeitlich weitere Fragestellungen zu den Themen „Beantragung“ und „Zulassung“ nach Rücksprache mit dem BAFA klären.
Beantragung
Das BAFA führt hierzu folgendes aus:
„Fördervoraussetzung nach der aktuellen Richtlinie ist, dass der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 online gestellt wurde. Eine Antragstellung ist erst zulässig, wenn das Fahrzeug zugelassen wurde.“
Somit kommt erwartungsgemäß der „Zulassung“ die entscheidende Bedeutung zu.
Zulassung
In diesem Punkt verweist das BAFA auf die „Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung – FZV)“.
Dort heißt es unter § 6 Abs. 8 u.a., dass das Fahrzeug vor der Zulassung durch die zuständige Zulassungsbehörde zu identifizieren ist. Damit stellt sich die Frage nach der „Identifizierung“ des Fahrzeuges bzw. wie diese aussehen kann.
In der Gesetzesbegründung zu § 6 Abs. 8 FZV heißt es:
„Absatz 8 bestimmt die Identifizierung des Fahrzeuges vor der Zulassung. Die Identifizierung des Fahrzeuges ist nach der EG-Richtlinie über Zulassungsdokumente Teil der Zulassung. Die Entscheidung darüber, wie diese durchzuführen ist, obliegt der Zulassungsbehörde. Von der Identität des Fahrzeuges mit der Zulassungsbescheinigung Teil II kann zum Beispiel grundsätzlich ausgegangen werden, wenn es sich um ein Neufahrzeug handelt, für das die Zulassungsbescheinigung Teil II durch den Hersteller zugeordnet (…) oder wenn das Fahrzeug bereits einer Haupt- oder Abgasuntersuchung unterzogen wurde.“
Der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZLB II) kommt folglich die Bedeutung zu, die Identifizierung des Fahrzeugs durch eine Vorführung bei der Zulassungsbehörde zu ersetzen.
Fazit:
Von der Identität (Vorhandensein) des Fahrzeuges kann ausgegangenen werden, wenn die Zulassungsbescheinigung Teil II vorliegt. Somit kann das Fahrzeug zugelassen und der Antrag für den Umweltbonus beim BAFA gestellt werden.
Es obliegt die Entscheidung dem Grunde nach der jeweiligen Zulassungsbehörde, ob diese eine Identifizierung des Fahrzeugs anhand einer Vorführung vornehmen möchte. Dies kann der Fall sein, wenn für den Sachbearbeiter bei der Zulassungsbehörde konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Identität zwischen Fahrzeug und ZLB II ersichtlich sind (dies ist u.E. zum Beispiel bei gefakten ZLB II der Fall). Dann könnte eine etwaige Stichprobe vorgenommen werden.
Manche Hersteller werden vor dem Jahresende möglicherweise noch in größerer Zahl ZLB II an die Händler versenden und Fahrzeuge erst im neuen Jahr liefern. Diese können im alten Jahr noch zugelassen und die Prämie beantragt werden. Dies sollten die Betriebe bei der Planung berücksichtigen, um ggf. die Förderung zu sichern.
(053-30/Daniel Rösch)