Seit dem 1. Juli 2022 wird eine Zusatzsteuer auf Wasserpfeifentabak erhoben und es gilt eine Packungshöchstmenge von 25 Gramm. Bei der Produktion von Wasserpfeifentabak wird „normaler“ Pfeifentabak mit Glycerin oder Molasse vermischt.
Seit kurzer Zeit bieten verschiedene Hersteller einen sogenannten „Zwei-Komponenten-Tabak“ an, der als „normaler“ Pfeifentabak (und damit geringer) versteuert ist. Bei der Mischkomponente „Tabak“ handelt es sich um aromatisierten Rauchtabak, in dem nach Angaben der Hersteller bereits alle typischen Bestandteile eines Wasserpfeifentabaks mit Ausnahme des Feuchthaltemittels Glycerin enthalten sind. Glycerin oder Molasse wird als zweite Komponente gesondert verkauft. Der Käufer kann sich dann durch Mischen beider Komponenten „preiswert“ seinen eigenen Wasserpfeifentabak herstellen.
Das offensichtliche Problem bei dieser Handhabung: Durch das Vermischen des voraromatisierten Pfeifentabaks mit Glycerin erfolgt nach § 6 TabStG eine Herstellung von Wasserpfeifentabak. Damit wird unzulässigerweise sowohl die vorgeschriebene Packungshöchstmenge wie auch die Zusatzsteuer für Wasserpfeifentabak umgangen. Steuerschuldner ist zwar zunächst der Verbraucher, der den Tabak mit Glycerin vermischt und so einen Wasserpfeifentabak herstellt.
Aber auch der Händler bzw. Anbieter der Komponenten kann sich wegen der Teilnahme an der Steuerhinterziehung des Verbrauchers strafbar machen. Nähere Einzelheiten finden sich im Informationsschreiben der Generalzolldirektion vom 6. November 2023, das auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden kann.