Jeder Gewerbetreibende, der eine Internetseite bereithält, ist zur Angabe eines richtigen und vollständigen Impressums verpflichtet. Es ist auch als solches zu bezeichnen und muss leicht erkennbar, sowie unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein (vgl. auch § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)). Insofern sollte ein Impressum von der Startseite aus grundsätzlich mit einem Klick zu erreichen sein. Die Impressumspflicht besteht auch, wenn Angebote in Automobilbörsen oder bei eBay platziert werden. Eine Besonderheit gilt für Facebook-Seiten. Dort ist als Erleichterung eine Verlinkung der Facebook-Seite mit dem Impressum der eigenen Internetseite ausreichend und es muss kein gesondertes Facebook-Impressum vorgehalten werden.
Das Landgericht (LG, Az.: 4 HK O 7215/23) Nürnberg-Fürth hat nun die folgende interessante Aussage dazu getroffen, wie es um die Aktualisierungspflicht des Impressums nach dem Tod eines Unternehmers steht:
Verstirbt ein Gewerbetreibender, der als Verantwortlicher (sogenannter Diensteanbieter) im Impressum verzeichnet ist, dann sind die Erben verpflichtet, binnen sechs Wochen nach dem Todesfall das Impressum zu aktualisieren (Urteil des LG Nürnberg-Fürth v. 10.07.2024, Az. 4 HK O 7215/23). Wird dies versäumt, sind Rechtsverfolgungskosten als kausaler Schaden zu bewerten, wenn deshalb z.B. ein Gerichtsprozess gegen den verstorbenen Diensteanbieter geführt wird, so das Landgericht weiter.
Fazit:
1. Es ist stets auf ein korrektes Impressum zu achten. Es spielt keine Rolle, ob es die eigene Homepage, den Auftritt in Automobilbörsen oder Social-Media (z.B. Facebook) betrifft.
2. Verstirbt der im Impressum genannte Diensteanbieter, ist binnen sechs Wochen nach dem Todesfall das Impressum durch die Erben zu aktualisieren.
3. An dieser Stelle auch der kurze Hinweis, dass die bisher im Telemediengesetz verankerte Vorschrift zur Impressumspflicht (§ 5 TMG alter Fassung) nunmehr wortgleich im Digitale-Dienste-Gesetz (§ 5 DDG) zu finden ist. Insoweit schreibt diese Vorschrift aber keine Gesetzesangabe im Impressum vor, so dass viele Internetimpressen zu Recht auch auf diese Angabe verzichten. Einzig und allein, wenn im eigenen Impressum ein Hinweis auf § 5 TMG zu finden ist, sollte dieser zur Verhinderung von Abmahnrisiken unbedingt auf § 5 DDG geändert werden.