Wie bereits mehrmals berichtet, startet die E-Rechnung zum 1. Januar 2025 mit der Pflicht von Unternehmen zum Empfang der E-Rechnung. Aus diesem Grund hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt versucht, in einem aktuellen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) sowie einem BMF-Schreiben viele offene Fragen zur Einführung der E-Rechnung zu klären und weitere wichtige Hinweise zu geben.
Dies hat der Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) zum Anlass genommen, in einer ZDK-Kurzinformation noch einmal die allerwichtigsten Informationen zur E-Rechnung sowie die wesentlichen Informationen aus obigen 18-seitigen BMF-Schreiben sowie dem BMF-FAQ zusammenzufassen. Wesentlicher Inhalt ist dabei u.a., dass die die Unternehmen treffende E-Rechnungspflicht nicht für Rechnungen an Privatpersonen und für Kleinbetragsrechnungen (bis 250 Euro) gilt. Zudem betrifft die ab dem 1. Januar 2025 gesetzlich vorgeschriebene E-Rechnung zunächst (nur) die Verpflichtung aller Unternehmen zum Empfang von E-Rechnungen. Dagegen beginnt die Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen an Unternehmen erst ab dem 1. Januar 2027 – zunächst auch nur für Unternehmen mit einem Vorjahresgesamtumsatz von über 800.000 Euro. Alle anderen Unternehmen müssen erst ab dem 1. Januar 2028 verpflichtend E-Rechnungen ausstellen (Ausnahme: Kleinunternehmer gem. § 19 UstG). Deswegen haben Rechnungsempfänger auch bis zum Ablauf der Übergangsfristen (2027 bzw. 2028) keinen Anspruch auf Ausstellung einer E-Rechnung – und umgekehrt auch nicht auf die Ausstellung einer sonstigen Rechnung (z.B. Papierrechnung).
Kfz-Unternehmen, die sich mit dem Thema E-Rechnung noch nicht eingehender befasst haben, sollten sich spätestens jetzt damit intensiv auseinandersetzten. Denn die E-Rechnung kann auch eine Chance für die Digitalisierung der Rechnungsprozesse und der Buchhaltung sein und damit auf Dauer auch zu Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen führen. Dabei erfolgen die notwendigen Schritte zur Einführung der E-Rechnung am besten gemeinsam mit dem Steuerberater und dem IT-Dienstleister.
Mehrere Verbände haben in der Vergangenheit bei der Bundesregierung das Angebot einer kostenfreien staatliche Software der Finanzverwaltung gefordert. Das Bundesfinanzministerium ist dieser Forderung jetzt noch rechtzeitig nachgekommen. Der E-Rechnungsviewer der Finanzverwaltung ist auf dem ELSTER-Portal freigeschaltet und unter folgenden Internet-Adressen erreichbar:
https://www.elster.de/eportal/e-rechnung
http://www.erechnung.elster.de
http://www.e-rechnung.elster.de
Auf dieser Seite kann man E-Rechnungen im Format XRechnung (reine Datensatzrechnungen) hochladen und für das menschliche Auge lesbar machen.
Fazit
Neben den obigen Informationsmaterialien sind auch der umfassende und hilfreiche ZDH-Leitfaden zur E-Rechnung sowie der aktuelle ZDH-Flyer zu den Rechnungspflichtangaben sehr lesenswert, um die Thematik zu vertiefen (Hinweis: Der ZDH veröffentlicht unter dem nachfolgenden Link zudem stets aktuelle Informationen zur E-Rechnung: E-Rechnung für Betriebe und Organisationen | ZDH).
ACHTUNG: Es ist damit zu rechnen, dass Cyber-Kriminelle die ab dem 01.01.2025 bestehende Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen zum Nachteil von Unternehmen ausnutzen werden. Gerade um den Jahreswechsel sind deshalb als E-Rechnungen betitelte Rechnungen genau dahingehend zu untersuchen, dass es sich nicht um Fake-Rechnungen mit Schadsoftware im Anhang handelt.
Weitere Einzelheiten sind den Anlagen zu entnehmen, die auf www.kfz-bw.de/monatsdienst heruntergeladen werden können.