Bitte beachten Sie folgende Änderungen in den Regelungen zur Durchführung der Abgasuntersuchung als anerkannte Werkstatt:

Der Geräteleitfaden 3 darf nur noch bis zum 31.12.2019 verwendet werden. Ab dem 1. Januar 2020 sind dann nur noch die Leitfäden 4, 5 und 5.01 zulässig. Die Leitfäden 4 und 5 dürfen nur noch für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsjahr bis zum 31. Dezember 2005 eingesetzt werden. Für Fahrzeuge mit einem Erstzulassungsdatum ab dem 1. Januar 2006 muss zwingend der Leitfaden 5.01 vorhanden sein.

Jedes AU-Gerät, das im Rahmen der Abgasuntersuchung eingesetzt wird, muss in jedem Fall durch ein akkreditiertes Kalibrierlabor kalibriert sein. Davon betroffen sind ebenfalls CO-Messgeräte für die Abgasuntersuchung an Krafträdern (AUK). Die Übergangsregelungen mit den Einzelausnahmegenehmigungen nach §57 StVZO sind zum 31. Oktober 2019 ausgelaufen.