Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam mit den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel ist am 20. August 2020 in Kraft getreten.
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der Epidemie gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz.
Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente, solange es keinen Impfschutz für CoViD-19 gibt. Betriebe, die die Regel zusätzlich anwenden, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln.
Die finale Version der neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel kann über die Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin abgerufen werden.
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Regel dient der Konkretisierung der BMAS-Arbeitsschutzstandards vom April 2020. Ziel der Regel ist, die Gesundheit der Beschäftigten in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie durch Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll zu schützen und den Betrieben bei der Umsetzung der pandemiebedingten Arbeitsschutzmaßnahmen mehr Rechtssicherheit zu geben, da der BMAS-Arbeitsschutzstandard nur reinen Empfehlungscharakter hatte. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
(072-00/Bernd Schalud)