Mit Monatsdienst März 2025 haben wir über das Mutterschutzanpassungsgesetz informiert. Das Gesetz regelt, dass Frauen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz in Anspruch nehmen können. Je länger die Schwangerschaft gedauert hat, desto länger dauert auch die Schutzfrist bei einer Fehlgeburt.
• Fehlgeburt ab der 13. Woche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
• Fehlgeburt ab der 17. Woche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
• Fehlgeburt ab der 20. Woche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz
Die Bescheinigung für Arbeitgeber muss folgende Angaben enthalten:
• Krankenkasse, Versicherten-Nr., Name, Vorname und Geburtsdaten der Mutter
• Bestätigung der Fehlgeburt in der 13., 17. oder 20. Schwangerschaftswoche
• Betriebsstätten-Nr., Arzt-Nr. und Ausstellungsdatum
• Datum der Fehlgeburt
• Unterschrift und Stempel der ausstellenden Person (Arzt/Ärztin, Hebamme etc.)
Bis zum 31. Dezember 2025 kann zum Nachweis einer Fehlgeburt die Übergangsbescheinigung Fehlgeburt der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verwendet werden.