Nach seinem die Branche aufregenden Urteil im letzten November hatte sich der 7. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) erneut mit einem Fall zu beschäftigen, bei dem ein Kundenfahrzeug in einer Waschanlage beschädigt worden war. Er entschied dieses Mal zugunsten des beklagten Waschstraßenbetreibers und wies die Schadensersatzklage des Fahrzeugeigentümers ab, ebenso wie bereits die Vorinstanz, das Landgericht Bonn. Erstinstanzlich hatte das Amtsgericht Bonn noch für den Fahrzeugeigentümer entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die Waschstraße mit seinem BMW X3 genutzt. Das Auto verfügt, anders als andere BMW-Baureihen, über keine Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer Waschstraße. Nach der Wäsche zeigte sich, dass der Tankdeckel des BMW abgerissen und das Fahrzeug am Kotflügel beschädigt worden war. Der Kläger verlangte anschließend vom Waschstraßenbetreiber Reparaturkosten in Höhe von 1.502, 86 Euro netto als Schadenersatz sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen.
Der BGH sah, wie die Vorinstanz, keinen Verstoß gegen die vertragliche Schutzpflicht des Anlagenbetreibers, Schäden an Kundenfahrzeugen zu vermeiden. Auszuschließen war eine Pflichtverletzung wegen einer Fehlfunktion der Anlage. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts funktionierte die Anlage „regelkonform“. Die Vorinstanzen waren übereinstimmend und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass der Schaden auf einem selbsttätigen Öffnen des Tankdeckels durch Druck auf den Deckel während des Waschvorgangs beruhte.
Dem Waschstraßenbetreiber halfen in diesem Zusammenhang die folgenden Passagen auf seinem Hinweisschild „Einfahrbedingungen und Hausrecht“, die übrigens in allen Nutzungsbedingungen vor einer Waschstraße enthalten sein sollten.
„Es gelten die folgenden Benutzungshinweise:
• Bedienungshinweise des Fahrzeugherstellers zur Waschstraßenbenutzung unbedingt beachten (…)
• Tank- und Wartungsklappen müssen sicher verriegelt sein, Nummernschilder müssen vorschriftsmäßig und sicher befestigt sein (…)“
Die Schadensursache war die fehlende Verriegelungsmöglichkeit bei der Nutzung einer vollautomatisierten Waschstraße bei diesem Fahrzeugtyp. Dieses spezifische technische Ausstattungsmerkmal falle nicht in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers. Er habe sogar explizit auf die Notwendigkeit einer sicheren Verriegelung von Tankklappen hingewiesen. „Sicher verriegelt“ bedeute jedenfalls mehr als nur „geschlossen.“ Es sei Sache des Kunden, entweder den Hinweis vor Einfahrt in die Waschstraße umzusetzen und sicherzustellen, dass dies bei seinem Fahrzeug möglich ist, oder andernfalls von der Nutzung der Anlage Abstand zu nehmen. Dass ein entsprechender Warnhinweis des Herstellers in der Bedienungsanleitung des Fahrzeugs fehlte, sei ebenfalls nicht dem Waschanlagenbetreiber anzulasten.
Anders hätte es aussehen können, wenn ein Anlagenbetreiber – zum Zeitpunkt der Waschstraßennutzung durch den Kunden – die fehlende Verriegelungsmöglichkeit des Tankdeckels an Fahrzeugen wie demjenigen des Klägers positiv kennt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger eine positive Kenntnis des Betreibers zum maßgeblichen Schadenszeitpunkt nicht nachgewiesen.