Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine wichtige Änderung zur Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNr.) veröffentlicht, die auch für Kfz-Betriebe im Rahmen des innergemeinschaftlichen Fahrzeughandels sehr wichtig ist.
Anders als bisher können nämlich ab dem 20. Juli 2025 keine schriftlichen oder telefonischen Anfragen zur Gültigkeit der USt-IdNr. mehr an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gestellt werden. Ab diesem Zeitpunkt sind qualifizierte Abfragen von USt-IdNr. nur noch über die Online-Schnittstelle des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) oder über das Online-Portal (www.bzst.de) möglich. Diese Verfahrensweise ist die Konsequenz aus dem BMF-Schreiben vom 6. Juni 2025.
Fazit:
Eine Aktualisierung des BMF-Schreibens zur Abfrage der USt-IdNr. hat zur Folge, dass alle Kfz-Betriebe im Rahmen von innergemeinschaftlichen Fahrzeuglieferungen ihre Prozesse zur Überprüfung der USt-IdNr. umstellen müssen. Sie müssen sicherstellen, dass bis spätestens zum 20. Juli 2025 die Überprüfung der USt-IdNr. nur noch über die Online-Abfrage des BZSt oder gar über eine eingerichtete Schnittstelle automatisch erfolgt. Denn diesbezügliche telefonische oder schriftliche Anfragen sind dann nicht mehr möglich.